
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 205 
Ges. v. 23. Febr. 1868, Ablösbarkeit der Ehehafts- 
verhältnisse betr., gepflogene amtliche Erhebungen 
— Verh. d. K. d. A. 1868 Beil. Bd. 3 S. 349; 
Dollmann, Gesg. Thl. 1 Bd. 4 S. 342 u. f. — 
in der That das Bestehen noch weiterer Ehehaften 
ergeben haben. Urth. v. 17. März HVNr. 2940. 
Zur Münchener Bauordnung. Es war 
fraglich, ob gegenüber einem Vertrage, Inhalts 
dessen M. auf seinem Grunde angeblich überhaupt 
nicht bauen durfte, aber doch gebaut hatte, die 
Münchener Bau-Ordnung Anwendung finden könne? 
Diese Frage wurde bejaht, denn es sei gleichgiltig, 
ob die „Gevärde,“ wovon jener Artikel spreche, 
ihren Grund darin habe, daß der Bauende durch 
seine Bauführung gegen allgemeine Rechtsvorschrif- 
ten, gegen bestehendes örtliches Baurecht u. dgl. 
verstoße, oder ob er speziellen in einem Vertrage 
übernommenen Verpflichtungen zuwiderhandle. 
Weiter handelte es sich darum: ob demjenigen, 
welcher die im Art. 24 der gedachten Bauordnung 
erwähnte Anzeigepflicht umgeht, deßhalb auch das 
benelicium des Art. 25 nicht zu Statten komme? 
Darauf bemerkte der OGH.: Eine solche Wechsel- 
Beziehung zwischen beiden Artikeln bestehe nicht. 
Der Art. 24 enthalte offenbar blos eine polizeiliche 
Vorschrift, um etwaige gegen die Bauordnung ver- 
stoßende Bauten zu verhüten und künftigen Strei- 
tigkeiten vorzubeugen, während im Art. 25 davon 
gehandelt wurde, was Rechtens, wenn berelts ge- 
baut bzw. zu bauen begonnen worden sei. 
Ueber den Art. 25 wurde sich endlich noch da- 
hin ausgesprochen: derselbe setze durch die Worte: 
„ließ ihn der Andere unverholen dreier Werkschuh 
hoch ungeverlich über die Erde verfahren“ offenbar 
voraus, daß der durch den Bau Gefährdete, wenn 
er das Präjudiz des Stehenbleibens der über drei 
Schuhe heraufgemauerten Mauer verwirken solle, in