
206 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
der Lage gewesen sei, dem Andern das Bauen zu 
verbieten, daß er also von dem gefährdenden Bauen 
des Andern Kenntniß gehabt und dennoch, be— 
vor die Mauer die Höhe von drei Werk- 
schuhen erreichte, kein Verbot eingelegt 
habe. Urth. v. 24. März HVNr. 2898. 
Haftung der spätern Besitzers für das 
Handlohnäquivalent. Verjährung des be- 
züglichen AnsprucheS. Im Jahre 1849 war 
zwischen E. und seiner Gutsherrschaft ein Hand- 
figationsvertrag abgeschlossen, das Aequivalent fest- 
gesetzt und bestimmt worden, es sollen zwei Dritt- 
theile desselben im nächsten Besitzveränderungsfalle- 
bezahlt, und daß weitere Drittheil solle altz ein mit 
4#so verzinsliches Bodenzinskapital übernommen 
werden. Darauf wurde jenes Aequivalent der Ablös- 
ungskasse des Staates überwiesen und zum Eintrag 
in das Hyp.-Buch wohl angemeldet, aber nicht ein- 
getragen. 
Als nun i. J. 1868 das Anwesen des E. im 
Hilfsvollstreckungswege verkauft und der Erlös aus 
demselben gerichtlich vertheilt wurde, fand eine An- 
meldung jenes Handlohnsäquivalentes nicht statt, 
und ebensowenig wurden von dem P., welchem ge- 
dachtes Anwesen unter der Bedingung, daß für al- 
lenfallsige unbekannte Lasten eine Gewähr nicht über- 
nommen werde, war adjudizirt worden, die zwei 
Drittheile des Handlohnsäquivalentes erhoben, noch 
mit demselben die Uebernahme des dritten Dritt- 
heils als Bodenzinskapital verabredet. 
Noch i. J. 1868 verkaufte P. das Anwesen an 
B. unter der Bestimmung, daß letzterer vom Tahe der 
Vertragsverlautbarung an alle Steuern, Abgaben, 
Real= und Communal-Lasten zu übernehmen habe, 
und i. J. 1873 wurde hierauf von dem B. das 
ganze Handlohnbäquivalent eingefordert und beige- 
trleben.