
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 207 
Die Frage: ob der B. zur Zahlung rechtlich 
verpflichtet sei? wurde nun Gegenstand eines Rechts- 
streites, und sie wurde oberstrichterlich bejaht aus 
folgenden Gründen: 
Das Handlohnsäquivalent als Surrogat für 
die Berechtigung, Handlohn zu erheben, habe eine 
dingliche Eigenschaft — OAGE. in Bl. f. R.-A. 
Erg.-Bd. 1 S. 10 Bd. XXXV 208, XXXI 75; 
Geret's Verord. S. XXXV 261 — und zufolge 
dieser dinglichen Natur könne jenes Aequivalent, so 
lange es nicht bezahlt oder die Zahlungspflicht irgend- 
wie erloschen sei, von jedem Besitzer des belasteten 
Objekts gefordert werden. Aus der vertragsmäßigen 
Bestimmung, daß das Handlohnsäquivalent bei 
der nächsten Besitzveränderung fällig sein solle, 
könne eine Beschränkung des Anspruches dahin, daß 
gerade nur von dem nächsten Besitznachfolger, und 
zwar bei Vermeidung des Verlustes des Anspruches, 
die Bezahlung solle verlangt werden können, eben- 
sowenig gefolgert werden, als aus Art. 15 des 
Grundlastenablösungs-Gesetzes. — Es sei wohl zu 
beachten, daß es sich nicht etwa um eine einzelne 
aus einer Reallast entspringende Leistung handle, 
welche allerdings nur eine den jeweiligen Besitzer 
des belasteten Gutes obliegende, dessen Singular-= 
successor in der Regel?*) nicht treffende Verpflicht- 
ung bilde, sondern um die im Aequivalente verkör- 
perte gesammte bisherige dingliche Handlohnslast. 
*) Fällige Rückstände von Reallasten erscheinen von 
Ewiggilten abgesehen als persönliche Schulden, wo- 
für der spätere Besitzer als solcher nicht haftet (Prior.-O. 
& 12 Nr. 7 u. S. 16 Nr. 2; Bl. f. R.-A. Bd. 25 
S. 397 u. insbes. die Seite 400 Note 2 für das 
hem. Recht angeführte Literatur). Das bayer. Land- 
recht scheint in Th. IV cnp. 7 §. 11 Not. 11 Ut. b 
mit Not. 15 lit. # bei seiner Entscheidung bezüglich 
der Handlohnsrückstände auf der Unterstellung still-