
208 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Aus der Oeffentlichkeit des Hyp.-Buches und 
aus den §§. 25 u. 26 des Hyp.-Ges. folge nur, 
daß die in das Hyp.-Buch nicht eingetragene ding- 
liche Last im Falle der Collision mit Hypotheken 
diesen nachzustehen habe, durch die Unterlassung des 
Eintrages werde aber der Uebergang der dinglichen 
Last auf den Käufer deß belasteten Gutes nicht ge- 
hindert, weßhalb auch im Falle eines Zwangsver- 
kaufes desselben daß dingliche Recht nicht verloren 
gehe, sofern nicht durch seinen Fortbestand die Be- 
friedigung der Hypothekgläubiger gefährdet werde. — 
GO. v. 1754 c. 18 S. 7 Nr. 8; Hyp.-Ges. §. 81; 
Einf.-Ges. zu dems. S. 7 Abs. 1; Gönner, Com. 
z. HG. Bd. I S. 259—279; Seuffert, Com. 
2. Aufl. IV 338 N. 8; Roth, Civ.-R. II §. 169, 
172; Weiske, Rechtsl. X 622; Bl. f. RA. XXV, 
285; XXXII, 129; XXXVI, 20; Erg.-Bd. 1 280; 
XXXXI 107. — 
Die fiskalische Forderung sei auch nicht ver- 
jährt. Die in §S. 30 Abs. 6 lit. a des Finanzges. 
v. 28. Dez. 1831 statuirte Ausnahme von der 
dreljährigen Verjährungsfrist für „alle Reallasten, 
welche auf was immer für Eigenthum des Staates 
haften“, habe auch für die in S. 32 a. a. O. be- 
handelten Forderungen des Staates aus auf dem 
Eigenthum von Privaten ruhenden Reallasten Gel- 
kung. — OAGE. in Geret's VOS. XXXV 261 
u. f. — Urth. v. 27. März HVdNr. 2903. 
weigender Hypothek (G.-O. cap. 20 8. 5 Nr. 7) 
5 beruhen, nicht so EE die Entscheidung in §. 33 
das. Note 5. Bezüglich der Zehentrückstände haftete 
schon früher der weitere Besitzer nicht. Th. II eap. 10 
K. 4. Vergl. hierüber Roth, bayer. Civilrecht Bd. II 
S. 343—345. Für preuß. Recht vergl. Förster 
# 188 S. 336. A. d. R. 
dakt.= K. Hettich in Nürnberg. Verl.; Palm & Enke 
t 5 in —# Oruck von Junge & Sohn.