
210 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
von Amtswegen, der andere aber nur auf Antrag 
strafrechtlich verfolgbar ist und hier ein Strafantrag 
nicht gestellt wird, in welchem Falle das Offizial- 
Delikt allein zu verfolgen ist, gleichgiltig ob der 
Antragsreat gegenüber dem Offizialreate als das 
leichtere oder schwerere Delikt sich darstellt. Es ist 
sonach irrig, dle ganze Strafthat für straffrei zu er- 
klären, wenn der Antragsreat als das schwerere 
Delikt erscheint und ein Strafantrag mangelt, und 
kann die gegentheilige Anschauung durch den Aus- 
druck des Gesetzes: „so kommt nur dasjenige Ge- 
setz 2c.“ debhalb nicht begründet werden, weil in 
solchen Fällen S. 73 überhaupt nicht angezeigt wird, 
da das schwerere Gesetz ja nicht anzuwenden ist;. 
ebensowenig ist aber hiebei auch nach den Motiven, 
welche den Gesetzgeber zur Abhängigmachung der 
Verfolgung eines Deliktes von einem Strafantrage 
des Verletzten bestimmten, zu unterscheiden. Es 
wird hier — wie sich Schwarze I. c. S. 272 
ausspricht — vielfach der Begriff der idealen Kon- 
kurrenz falsch aufgefaßt, welche nicht vorhanden ist, 
wo die Verletzung eines minder schweren Strasge- 
setzes die nothwendige Voraussetzung zur be- 
grifflichen Konstruktion des allein gewollten und 
verübten Verbrechens ist. 
Schwarze l. c. S. 271, 294; Oppen- 
hoff: Komm. S. 166, N. 12, S. 134 
N. 8, S. 149, N. 20; Otto I. c. S. 139 
Z. 5; Goltd. A. XIX, 306 ff.; pr. Ok. 
v. 4. März 1873 (Goltd. A. XXI, 274); 
v. 4. Mai 1866 (Oppenh. Rechtspr. VII, 
276); v. 15. Dez. 1871 (Goltd. A. XX, 
87); v. 22. Jan. 1872 (Oppenh. Rechtspr. 
TXlil, 55); Gerichtssaal 1872 S. 359; 
Goltd. A. XIX, 650 ff.; pr. OAG. v. 
5. Juli 1873 (Goltd. A. XXI, 499), v. 
29. März 1873 (Goltd. A. XXI, 439);