
Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 211 
v. 5. Juni 1875 (Stengl. XIII S. 205); 
v. 1. Dez. 1869 (Oppenh. Rechtspr. X, 
750); sächs. OAG. v. 3. April 1871 (Goltd. 
A. XIX, 612); b. Kass.-H. v. 29. Juli 1872 
(Bl. f. RA. 1873 S. 303). 
Theilw. and. Meinung Dr. Puchelt: das 
Strafgesetzb. 2c. N. 6 zu S. 73. 
. Das pr. OTrib. hat sich in einem Beschlusse 
v. 29. März 1871 dahin ausgesprochen, daß bei 
idealer Konkurrenz zweier Delikte, von welchen das 
eine auf Antrag, das andere aber von Amtswegen 
zu verfolgen ist, beide ohne Antrag zu verfolgen 
seien, später aber in seiner vereinigten Abthlg. f. 
Strafsachen am 22. Jan. 1872 in Uebereinstimm- 
ung namentlich mit dem oben citirten Urtheile des 
sächs. OAG. v. 3. April 1871 wieder erkannt, daß 
in einem solchen Falle das Offizial-Delikt allein zu 
verfolgen sei. 
Vergl. Goltd. A. XIX, 306, 612, XX, 87; 
Stengl. XI, 169; s. überhaupt die Anführ- 
ung der übrigen Literatur hins. der idealen 
Konkurrenz des Antrags= und des Offizlal- 
Deliktes pro et contra bei Schwarze l. c. 
S. 271 u. 272 sowie in den dortigen Noten. 
Das pr. OTrib. hat ferner durch Urtheil 
vom 24. Sept. 1858 (Goltd. A. VI, 845) ent- 
schleden, daß deshalb, weil ein an einem Deszen- 
denten verübter Diebstahl durch §S. 247 Abs. 2 als 
straflos erklärt sei, auch das damit konkurrirende 
Moment des Einbruches als Sachbeschädigung von 
dieser Straflosigkeit nicht ausgeschlossen werden 
könne, und wird diese Anschauung von Oppenhoff: 
Komm. S. 166 N. 12 nicht getheilt, welcher sich 
insbesondere bezüglich des Diebstahls S. 406 N. 42 
und S. 429 N. 21 dahin entscheidet, daß über- 
haupt die Straflosigkeit des Diebstahls nicht auch 
jene des Einbruches als Sachbeschädigung — zu-