
212 Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 
mal wenn dieses Vergehen gegen eine dritte Person, 
z. B. den fremden Eigenthümer des vom Bestohle- 
nen bewohnten Hauses, verübt ist — zur Folge 
habe; wir halten jedoch letztere Ansicht in solchen 
Fällen, wobei das Gesetz selbst schon die Ideal- 
Konkurrenz durch Konstruirung einer besonderen 
Deliktsform vorgesehen hat, aus dem fruͤher ange- 
führten Grunde für nicht berechtigt, weil hier der 
rechtswidrige Vorsatz in der Regel auf die Hervor- 
bringung der Hauptdeliktsform gerichtet, nur diese 
beabsichtigt ist, und würden ihr blos für den Aus- 
nahmsfall beistimmen, wo in der That ein doppel- 
ter selbstständiger Wille auch zwei selbstständige ju- 
ristische Strafthaten veranlaßt hat. Ueberdies ist 
nicht erfindlich, inwiesern der zufällige Umstand 
einer dritten Person als Beschädigten hier von be- 
sonderem Einflusse sein sollte. 
Vgl. auch v. Bar in Goltd. A. XIX, 651; 
pr. OTr. v. 16. Mai 1860 (Goltd. A. 
VIII, 558). — 
Nach Vorschrift des §. 73 kommt im Falle 
einer Ideal-Konkurrenz nur dasjenige Gesetz, welches 
die schwerste Strafe, und bei ungleichen Straf- 
arten dasjenige Gesetz, welches die schwerste 
Strafart androht, zur Anwendung. 
Bel gleichartigen Strafen ist in Beant- 
wortung der Frage, welches der in einem gegebenen 
Straffalle zusammentreffenden Gesetze die schwerste 
Strafe androhe, vor Allem ins Auge zu fassen, daß 
hiebei nicht die in concreto verwirkte, sondern 
vielmehr die in thesi angedrohte Strafe zur 
Anwendung zu kommen habe. Es darf daher nicht 
die dem Thäter zufolge der vorliegenden objektiven 
und subjektiven Thatbestandsmomente in Verbindung 
mit den angezeigten aus dem Leumunde, dem Ge- 
ständnisse, der Größe des angerichteten Schadens, 
oder anderen dergleichen individuellen Strafzumess-