
Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 213 
ungsgründen, je nach dem einen und nach dem ande- 
ren Gesetze gebührende Strafe abgemessen und erst 
von diesem Standpunkte, aus der verschiedenen 
Schwere dieser zugemessenen Strafen, der Schluß 
auf das hier die schwerste Strafe androhende Gesetz 
gezogen werden, während andrerseits auch nicht daß 
Gesetz an sich sondern vielmehr die Gestaltung des- 
selben nach dem konkreten Straffalle den Vergleich= 
ungsmaßstab in der Weise zu bilden hat, daß hiebei 
alle nach den Umständen des Falles angezeigten 
gesetzlichen Bestimmungen über die Statthaftigkeit 
der Strafverfolgung, über Erhöhung und Milderung 
der Strafe in Berücksichtigung zu ziehen sind und 
hiernach abzuwägen ist, welche gesetzliche Strafan= 
drohung sich in thesi als die schwerste darstelle. 
Hiernach wird bei gleichartigen Strafen im 
Allgemeinen zumeist allerdings zunächst dasjenige 
Gesetz, welches das höchste Strafmaß bestimmt, als 
das die schwerste Strafe androhende Gesetz erschei- 
nen, mithin bei gleichem Minimalbetrage das den 
höheren Magximalbetrag, bei gleichem Maximalbe- 
trage das den höheren Minimalbetrag bestimmende 
Gesetz. Bei geringerem Minimalbetrage der Straf- 
androhung des strengeren Gesetzes gegenüber dem im 
Maximalbetrage milderen Gesetze hat das pr. O#. 
unter dem 25. Mai 1870 (Oppenh. Rechtspr. XI, 
333) entschieden, daß die zu verhängende Strafe 
nicht unter den Minimalbetrag des leßteren herab- 
steigen dürfe. Allein es kommen hlebei auch die 
sämmtlichen allgemeinen Bestimmungen des RStGB., 
dann alle die Strafe nach dem gegebenen Thatbe- 
stande schärfenden, mildernden oder ausschließenden 
gesetzlichen Momente, inbbesondere auch die Statt- 
haftigkeit der Annahme mildernder Umstände, An- 
tragßerforderniß, Rückfall u. dgl. mehr für jedes 
der zusammentreffenden Gesetze in Betracht, so dah 
nicht immer blos das rein arithmetische