
214 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
Größenverhältniß zwischen den Strafandrohungen 
der betreffenden Gesetze in erster und letzter Linie 
entscheidet. Ebenso kommen die Nebenstrafen in 
Betracht, und ist allgemein anerkannt, daß bei gleich- 
artigen Strafen die mit dem Verluste der Ehren- 
rechte verbundene Strafandrohung als die schwerere 
zu erachten sei, so daß bei Androhung gleichartiger 
Freiheitsstrafen von verschiedener Dauer durch zwei 
Gesetze dasjenige immer als das strengere erscheint, 
nach welchem diese Nebenstrafe mit der Freiheits- 
strafe verbunden werden kann, wenn auch die letztere 
hier kürzere Dauer haben sollte, als die Freiheits- 
strafe nach dem anderen Gesetze. Grundregel ist 
es jedoch bei Vergleichung mehrerer Gesetze nach 
§. 73 Überall, daß die verschledenen strafandrohen- 
den gesetzlichen Bestimmungen nicht mit einander 
zu vermengen seien, daß nur Eines der verletzten 
Gesetze in Anwendung komme, sohin der betreffende 
Thatbestand, wenn er schon die Verletzung mehrerer 
Strafgesetze enthält, doch als solcher nur einmal 
und lediglich aug dem Gesichtspunkte einmaliger 
Gesetzesverletzung, jedoch immer in seiner Gesammt- 
heit, geprüft und gegen den Thäter geltend gemacht 
werde, endlich daß auch nur die in dem angewende- 
ten Gesetze gestatteten Nebenstrafen zulässig erschei- 
nen. Sonach kann neben einer Freiheitsstrafe auf 
Geldstrafe nur dann erkannt werden, wenn letztere 
durch das strengere Gesetz angedroht ist, was ebenso 
in II. Instanz selbst dann beobachtet werden muß, 
falls dortselbst die bereits in Rechtskraft überge- 
gangene, in Ima arbitrirte Strafe als zu nieder 
befunden werden sollte. · 
Für ungleichartige Strafen sagen die Mo- 
tive S. 78, daß dasjenige Strafgesetz zur Anwen- 
dung komme, welches die schwerste Strafart an- 
droht, ohne Rücksicht auf die Dauer, in welcher die 
lebtere angedroht ist. Hiebei ist im Allgemeinen