
Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 215 
allerdings zunächst das Geltungsverhältniß der ver- 
schiedenen Strafarten in Betracht zu nehmen, und 
reihen sich hiernach die Hauptstrafarten bezüglich 
ihrer Schwere in folgender Ordnung: Todesstrafe, 
Zuchthaus, Gefängniß, Festungshaft, Haft; Geld- 
strafe ist stets für milder als eine prinzipale Frei- 
heitsstrafe zu erachten. Sodann kommen die Neben- 
strafen, voran die Ehrenstrafe. Wie in den Moti- 
ven ausdrücklich enthalten, ist auf die schwerere 
Strafart selbst dann zu erkennen, wenn ein anderes 
Gesetz zwar eine geringere Strafart, indessen im 
Maximalbetrage von solcher Dauer androht, daß 
letzterer bei seiner Reduktion ein höheres Maß der 
schwereren Strafart ergeben würde, als überhaupt 
das in dem ersteren Gesetze angedrohte Strafmaxi- 
mum beträgt. Es ist daher eine Handlung, welche 
zugleich ein die Zuchthausstrafe und wieder ein die 
Gefängnißstrafe verhängendes Gesetz verletzt, selbst 
dann mit Zuchthaus zu bestrafen, wenn der Maxi= 
malbetrag der angedrohten Gefängnißstrafe auf Zucht- 
haus reduzirt eine längere Dauer der Zuchthaus- 
strafe ergeben würde, als das in jenem Gesetze an- 
gedrohte Maß der Zuchthausstrafe. Näheres hierü- 
ber s. bei Schwarze l. c. S. 295. 
Wenn übrigens das eine bezügliche Gesetz selbst 
verschiedene Skrafarten — z. B. im Falle mildern- 
der Umstände oder dergl. — androht, so kann als 
angedrohte Strafart nur diejenige angesehen werden, 
auf welche im konkreten Falle zu arbitriren wäre. 
Oppenhoff führt. in seinem Komm. S. 167 
N. 16 aus, daß der in den Motiven aufgestellte 
Grundsatz nicht immer nach seiner vollen Konsequenz 
anzuwenden sei, indem sonst eine Gefängnißstrafe 
von verhältnißmäßig kurzer Dauer selbst lebensläng- 
liche Festungsstrafe, mit welcher ein ideell konkurriren- 
des Verbrechen bedroht ist, ausschließen würde, was 
nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben