
216 Zu Theil I Abschn. 5 des NStGB. 
könne, weshalb man annehmen dürfe, daß die 
Festungshaft, wenn sie das Maß von fünf Jahren 
übersteigen kann, somit ein Verbrechen darstellt, im 
Verhältnisse zu Gefängniß die schwerere Strafe bilde. 
Man wird dieser Ansicht ihre volle Berechtigung 
aus selbstredenden Gründen der Criminal-Politik ge- 
wiß nicht abzusprechen vermögen, ohne sich jedoch 
dabei verhehlen zu können, daß das St G. einen 
positiven Anhaltspunkt hiefür nicht darbiete, wetzhalb 
entgegengehalten werden kann, ob es nicht in einem 
derartigen Straffalle wenigstens da, wo solches 
anders die vom Gesetze gezogenen Strafgrenzen ge- 
statten, zunächst Sache des judizirenden Richters 
sei, unbeschadet des Prinzipes des Gesetzes hier 
durch entsprechende Strafzumessung die fragliche In- 
konvenienz möglichst auszugleichen — 
Schließlich möchte — obwohl eigentlich in das 
Gebiet des Criminal-Prozesses ressortirend — als 
naheliegend und für die Praxis nicht unwichtig, noch 
bemerkt werden, daß, da durch die Bestrafung nach 
§S. 73 nur die leichtere Strafe durch die schwerere, 
nicht aber auch das leichtere Delikt durch das 
schwerere absorbirt wird, die Anschauung sich als 
eine irrthümliche darstelle, wornach bei idealer Kon- 
kurrenz keine Schuldigerklärung wegen des konkur- 
rirenden leichteren Deliktes erlassen werden dürfte, 
vielmehr ist durch die Handlung eine Verletzung 
mehrerer Strafgesetze und sonach — wenn auch nur 
ideell — eine Mehrzahl von Delikten gegeben, be- 
züglich deren für jedes ein Schuldausspruch zu er- 
folgen hat. « 
Schwarzel.c.S.294,202;Oppen- 
hoff: Komm. S. 166 u. 167 N. 14—17; 
Rüdorff 1. c. S. 221 N. 8, S. 107 u. 
108, N. 4, 5; Hahn l. c. S. 49 N. 110; 
Hager im Ger.-Saal XXVII S. 100 ff.; 
Dr. Schütze: Lehrbuch 2c. S. 196 N. 6;