
218 Neuere oberstrichterliche Erkeuntnisse. 
Schluß-Satz deß Art. IV des Ges. v. 1. Juni 1822 
über die Staatsschuld, als Bestandtheil dieses Ge- 
setzes, mit diesem zur Veröffentlichung gelangt, und 
daher als ausreichend publizirt anzusehen. Hienach 
waren Urkundenamortisationsgesuche von Bewohnern 
der Pfalz bei dem Gerichte des Wohnortes des 
Imploranten anzubringen. 
Durch §. 12 des Ges. v. 11. Sept. 1825, 
betr. das Staatsschuldenwesen, wurde hierauf für 
die Bewohner der Pfalz betreffs der Urkundenamor= 
tisation in dem Appell.-Gerichte des Isarkreises ein 
besonderer, ausnahmsweiser, mit den übrigen Be- 
wohnern. des Königreiches nicht gemeinsamer Ge- 
richtsstand geschaffen. 
Derselbe wurde aber durch Art. 76 des Ge- 
richts-Verf.-Ges. v. 10. Nov. 1861 wieder beseitigt, 
und es traten an dessen Stelle die nach den allgem. 
Grundsätzen über den Gerichtsstand zuständigen Ge- 
richte, und griff somit der durch S. 1 der VO. v. 
10. Okt. 1810 für sämmtliche Bewohner des König- 
reiches in Betreff der Urkundenamortisation normirte 
Gerichtsstand auch für die Pfalz wieder Platz, näm- 
lich der Gerichtsstand des Imploranten. — Urth. 
v. 5. April HVNr. 2791. 
· Art. 197. Dieser Art. berechtigt nicht, in 
einer Sache, bei welcher eine Gemeinde betheiligt 
ist, dem Bürgermeister dieser Gemeinde unter den in 
zit. Art. angeführten Voraussetzungen für die Gegen- 
partei Zustellungen zu machen. Auch an die Bei- 
geordneten oder Magistratsräthe kann die Zustellung 
nicht gemacht werden. In einem Falle, da, wie 
hier, der Bürgermeister und die Mitglieder des Ge- 
meindeausschusses verhindert sind, die Zustellung in 
Empfang zu nehmen, ist die zugustellende Urkunde 
dem einschlägigen Bezirksamte als der betreffenden 
Aufsichts-Behörde zuzustellen. — Urth. v. 1. April 
HVNr. 2978. "