
Neuere oberstrichterliche Erkennknisse. 219 
II. Etlvilrechtliche Entscheidungen. . 
Sachenrecht. Oeffentliche Wege, Befug- 
niß zur Geltendmachung der Rechte hieran. 
Sowie die Verpflichtung der Gemeinden zur Her- 
stellung öffentlicher Wege nicht auf privatrechtlichem 
Titel beruht, sondern Ausfluß des öffentlichen Rech- 
tes ist, so haben die Gemeinde-Glieder als solche 
keinen privatrechtlichen Anspruch auf die Offen- 
haltung der Gemeindewege. 
. Insoferne der Grund und Boden, auf welchem 
der Weg besteht, im privatrechtlichen Verkehre ist, 
kann derselbe im Eigenthume der Gemeinde selbst 
sein, oder der Gemeinde zum Zwecke des von ihr 
offen zu haltenden Weges als servitutbelastetes 
Grundstück dienen. In beiden Richtungen ist die 
Gemeinde die wegberechtigte und durch ihre Vertre- 
ter besitzfähige Persönlichkeit — Anm. z. bayr. L. 
Thl. I C 5 FS. 3 lit. c —, und es ist nur die 
Ausübung dieses Rechtes ihren Angehäörigen oder 
den mit diesen verkehrenden Personen, d. h. dem 
Publikum, überlassen. In beiden Richtungen hat 
aber auch die Gemeinde allein die Vertretung 
ihrer privatrechtlichen Ansprüche auf die Gemeinde- 
Wege vor dem Civilrichter sei es wegen ihres Eigen- 
thumes sei es wegen ihrer Servitutberechtigung. 
Einzelne Gemeindeglieder sind zur Erhebung eines 
Anspruches auf Gestattung des fraglichen Weges als 
eines öffentlichen und auf Schutz im Besite dessel- 
ben auf Grund ihrer Gemeindeangehörigkeit 
nicht legitimirt. 
Die im Röm. R. — fr. 1 D. 43, 7 — sta- 
tuirte actio popularis ist durch die den Gemeinden 
bezüglich der Wege auferlegten Verpflichtungen anti- 
quirt, und das bayr. Ldr. hat auch diese Bestimm- 
ung, obgleich in den Anm. zu Thl. II c. 8 F. 11 
Nr. 2 lit. e darauf verwiesen ist, nicht als geltendes 
Gesetz aufgenommen.— Urth. v. 4. April HVNr. 2833.