
220 Neruoere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Servituterwerbung durch Vertrag. Dar- 
über wurde sich dahin ausgesprochen, daß auch die- 
jenigen Rechtslehrer, welche die Erwerbung einer 
Dienstbarkeit von dem nunmehr von den meisten 
Antoren — Windscheid, Pand. F§. 212 Ziff. 1 u. 
Not. 1 — verworfenen Erfordernisse der Ouasitra- 
dition abhängig machen, von dieser Regel doch dann 
eine Ausnahme als begründet annehmen, wenn sich 
Jemand bei Veräußerung seiner Sache eine Servi- 
tut vorbehält, oder wenn Jemand, welcher zwei 
Grundstücke hat, das eine mit der Verabredung tra- 
dirt, daß demselben eine Servitut an dem anderen 
zustehen soll. fr. 3, 6 pr. D. 8, 4 fr. 32, 33, 
36 D. 8, 2; Seuffert, Pand. §S. 174 Not. 4; 
Vangerow, Pand. 3. Aufl. §. 350 Anm. 2 Ziff. 
2 u. 3. — Urth. v. 21. März HVNr. 2727. 
Vorkaufcsrecht mit dinglicher Wirkung 
in Folge besonderer Vertragsbestimmung. 
Die in diesen Blättern Bd. 39 S. 218, 219 mit- 
getheilte durch kassatorisches Urtheil v. 30. Mai 
1874 HV Nr. 1746 verbeschiedene Sache gelangte, 
nachdem das betr. Appell.-Gericht wiederholt auf 
Verwerfung der Bernfung erkannt hatte, vor das 
Plenum des OGH., und nunmehr wurde die erneuerte 
Nichtigkeitsbeschwerde verworfen, wobei in den Ent- 
scheidungsgründen folgende Sätze aufgestellt wurden: 
Die aus der Einräumung eines Vorkauf-Rech- 
tes entspringende Verpflichtung gehe auf die 
Erben des jenes Recht Einräumenden über, gegen 
diese könne aber das Vorkaufs-Recht dann nicht 
ausgeübt werden, wenn bei Einräumung desselben 
ausdrücklich blos auf Veräußerung von Seite des 
Verpflichteten hingewiesen wurde, was vorliegenden 
Falles nicht zutreffe. » « 
Das Vorkaufsrecht, wohl zu unterscheiden von 
dem Näher= oder Retraktrechte, begründe an sich 
nur ein persönliches (ein Forderungs-) Recht.