
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 221 
Ein Vorkaufsrecht aber beschränkte daß freie 
Dispositionsrecht des Eigenthümers denn doch 
einigermaßen, und es sei der Eintrag jenes Rechts 
in die 2. Rubrik des Hyp.-Buches als eine Dispo- 
sitionsbeschränkung aufzufassen. 
Einem Vorkaufsrechte könne durch besondere 
Verabredung eine dingliche Wirkung gegen jeden 
Dritten verliehen werden, und vorliegenden Falles 
sei anzunehmen, daß das Vorkaufs-Recht nicht nur 
gegenüber dem dasselbe Einräumenden wirken solle, 
sondern auch gegenüber dessen Universalsuccessor und 
dem Singularsuccessor des letzteren, was neben An- 
derem insbesondere aus der Stipulirung des Ein- 
trags des Vorkaufsrechtes in das Hyp.-Buch und 
aus dem Eintrage in dessen 2. Rubrik sich ergebe. 
Ein in die öffentlichen Bücher eingetragenes Vor- 
kaufsrecht nehme rechtliche Wirkung gegen Dritte 
an. — Glück, Com. Bd. 16 S. 61, 167; 
Seuffert, Pand. §. 390 Note 7. — 
Dem Umstande, daß in Bayern dem Hyp.= 
Buche nicht der Charakter eines Grundbuches zu- 
komme, könne Einfluß nicht beigelegt werden. 
Jede Diöpositionsbeschränkung, und eine solche 
liege ummerhin in der Stipulatlon eines Vorkaufs= 
rechtes, bleibe nicht ohne Wechselwirkung auf das 
Eigenthumsobjekt selbst, und selbst Gönner zähle 
in seinem Com. z. Hyp.-Ges. unter den in der 
2. Rubrik des Hyp.-Buches einzutragenden Dispo- 
sitionsbeschränkungen das pactum protimiseos auf. 
— Vgl. Völderndorff in Dollmann's Gesetzg. 
Thl. 1 Bd. 3 S. 343 u. Lehner, Hyp.-R. Bd. 1 
S. 61. — 
Ein Beleg ferner dafür, daß daß bayr. Recht 
die Wirksamkeit eines im Hyp.-Buche eingetragenen 
Vorkaufsrechtetz gegen Dritte anerkenne, sei Art. 
1091 der Proz.-O. — Vgl. hiezu Verh. d. GGA. 
d. K. d. A. Prot. Bd. 3 S. 384, 385. —