
222 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Ein persönliches Recht werde allerdings durch 
Eintrag in das Hyp.-Buch nicht verändert — und 
gerade wegen Verstoßes gegen diesen Satz sei das 
frühere appellationsgerichtliche Urtheil vernichtet wor- 
den;. — allein dem Vorkaufsrechte könne, wie hier, 
vertragsmäßig eine dingliche Wirkung gegen jeden 
Dritten verliehen werden, und dann liege der Grund 
dieser dinglichen Wirksamkeit schon in der — vor- 
ausgesetzt notariellen — Vertragsstipulation, nicht 
aber in dem Hypoth.-Buchs-Eintrage, welcher blos 
hinzukommen müsse, um gemäß §. 22 Nr. 7 8. 25, 
26 u. 136 des Hyp.-Ges. jene Wirkung zu sichern. 
Plenarurtheil v. 22. März HVNr. 2662. 
Obligationenrecht. Zur actio reclibi- 
toria, Wirkung der Vertragsaufhebung. 
Ueber die Wirkung der Vertragsaufhebung in Folge 
der actio redhib. hat sich der OGH. also ausge- 
sprochen: Daraus folge noch nicht, daß die in Ge- 
mäßheit des aufgelösten Vertrages sammt Tradition 
einmal entstandenen Rechte ihre Wirkung in der 
Weise verlören, als wären sie gar nie existent ge- 
worden. Wäre dem so, so müßte angenommen wer- 
den, die in Folge ihrer Fehlerhaftigkeit dem Ver- 
känfer wieder zurückgestellte Sache sei trotz Kaufes 
und Uebergabe nie in des Käufers Eigenthum ge- 
kommen, und jede Disposition desselben hierüber sei 
ipso jure nichtig. Allein daß dem nicht so sei, er- 
helle klar aus kr. 17 S. 2 D. 47, 2 kr. 43 F. 8 
D. 21, 1 u. fr. 21 §S. 1a. a. O. Vgl. auch fr. 4 
pr. D. 20, 6; Arndts, Pand. §. 128. — Der 
abgeschlossene und perfekt gewordene Vertrag behalte 
bis zu seiner Auflösung alle seinem Wesen ent- 
sprechende Wirkungen bei, insbesondere bleibe das 
bestellte Pfandrecht auch nach der Redhibition be- 
stehen, nur könne der Verkäufer verlangen, daß der 
Käufer die Sache von der darauf gelegten Last be- 
frele. Und wenn die Sache noch vor der Vertrags-