
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 223 
rescission, bevor sie wieder in das Eigenthum des 
Verkäufers gekommen, durch Zufall zu Grunde gehe, 
finde der Grundsatz Anwendung, daß der Zufall den 
Eigenthümer, den Käufer, treffe. Die in kr. 31 
§. 11— 15 fr. 47 S. 1 fr. 48 D. 21, 1 enthaltene 
Bestimmung, daß dem Käufer die ädilitische Klage 
auch dann verbleibe, wenn die erkaufte Sache ohne 
Verschulden des Käufers, seiner Familie und seines 
Geschäftsführers zu Grunde gegangen sei, bilde eine 
zu Gunsten des durch die Fehlerhaftigkeit des Kaufs- 
objektes zur Rescission gedrängten Käufers gemachte 
Ausnahme von der Negel: res perit suo domino 
und erscheint nicht als eine Consequenz der Vertrags- 
aufhebung. — Urth. v. 28. März HVVr. 2759. 
Zur actio pauliana gegen den weitern 
Erwerber außer der Gant. Die Frage, ob ein 
durch fraudulöse Veräußerung seines Schuldners 
verkürzter Gläubiger außer der Gant einen Drit- 
ten, welcher von dem an der Gefährde theilnehmen- 
den ersten Erwerber die durch den Schuldner ver- 
äußerte Sache erworben hat, dann mit der pauliani- 
schen Klage verfolgen könne, wenn derselbe die Sache 
zwar bona side aber lukratlve erworben hat? 
wurde verneint aus folgenden Gründen: 
Die GO. v. 1753 enthalte hierüber eine Be- 
stimmung nicht. Denn wenn auch in cap. 19 8. 19 
Nr. 3 allgemein vom „Inhaber“ der veräußerten 
Sache die Rede sei, so erhelle doch aus den Anm. 
zu dieser Stelle klar, daß unter den „Inhaber“ 
nur derjenige zu verstehen sei, welcher unmittelbar 
vom Schuldner erworben habe, also der erste Er- 
werber der Sache. 
Einer Bestimmung, wie sie hier in Frage sei, 
entbehre auch das gem. Recht 
Die Vorschrift in Art. 1229 Ziff. 3 der neuen 
Proz.-O. aber sei, wie deren Stellung im V. Buche 
der Proz. O. erkennen lasse, nur für das Gantver- 
fahren gegeben. Dem stünden die in der Sammlg.