
224 Neuere oberstrichterliche Erkenninisse. 
oberstr. Entsch. Bd. I S. 263 und 270 mitge- 
theilten Urtheile nicht entgegen. In denselben sei 
die Anwendbarkeit des Art. 1225 Ziff. 2 der Prog.-O. 
auf Fälle außer dem Konkurse blos durch Hinweis- 
ung auf den Umstand motivirt, daß die GO. v. 
1753 eine der Vorschrift des Art. 1225 Ziff. 2 der 
Proz.-O. entgegenstehende Bestimmung ent- 
halte, die durch Art. 2 Abs. 2 des Einf.-Ges. z. 
Proz.-O. aufgehoben und durch Art. 1225 Ziff. 2 
ersetzt sei. Allein dieses treffe bei Art. 1229 Ziff. 3 
nicht zu, da die GO. v. 1753 eine Bestimmung, 
daß die act. paul. gegen den dritten Erwerber statt- 
finde, wie schon erwähnt, gar nicht habe. — Urth. 
v. 31. März HVNr. 2742. « 
Erbrecht. Zur Lehre von der Indigni- 
tät. Es wurde ausgesprochen, daß der auf fr. 3 
D. 34, 9 c. 10 C. 6, 35, fr. 7 S. 4 D. 48, 20 
u. kr. 9 D. 49, 14 gegründete Rechtssatz: daß der- 
jenige, welcher absichtlich oder fahrlässig den Tod des 
Erblassers herbeigeführt hat, die Erbschaft oder das 
Vermächtniß, weil unwürdig, an den Fiskus verliere, 
noch Geltung habe; — Sintenis, Civ.-R. 3. Aufl. 
Bd. 3 S. 663; Vangerow, Pand. 7. Aufl. 
Bd. 2 F. 565 — daß dieser Rechtssatz nicht nur 
gegenüber den Testamentserben, sondern auch gegen- 
über den Intestaterben gelte; — Windscheid, 
Pand. Bd. 3 §F. 670; Arndts, Pand. F§. 520; 
Seuffert, Pand. F. 597; Puchta, Pand. 899.558, 
559 Nr. 1, 563; Sintenis a. a. O. S. 662; 
Weiske, Rechtslex. Bd. 4 S. 48; Seuffert, 
Arch. XVII Nr. 265 XX, 52 — daß jener Rechts- 
satz durch Tit. VIII §S. 6 der bayr. Verf.-Urk. nicht 
außer Wirksamkeit gesetzt sei — Bl. f. RA. Bd. 26 
S. 412 — und daß das in Rede stehende civil- 
rechtliche Forderungsrecht des Fiskus auch durch die 
Einführung des Reichsstr.-Ges.-B. eine Aenderung 
nicht erlitten habe. — Urth. v. 23. März H VNr. 2890. 
: K. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke 
E 2#5 in — Druck von Junge & Sohn.