
226 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
zu denjenigen gehörten, für welche die Geb.-O. die 
angesetzte Gebühr bewillige. Somit müsse vorliegen- 
den Falles die Frage, ob die Uebergabe des Geldes 
und der Werthpapiere an das Gericht als eine Aus- 
zahlung im Sinne der Ziff. 10 8. 7 der GVGO. 
zu betrachten sei, nach den Bestimmungen der Proz.-O. 
entschieden werden, und hienach sei jene Frage zu 
verneinen. Denn wo immer in der Proz.-O. von 
Auszahlung des Erlöses gepfändeter Gegenstände oder 
sonstiger Baarmittel die Rede sel, werde darunter 
die Aushändigung an die berechtigte Partei zum 
Zwecke der Befriedigung derselben verstanden 
— Proz.-O. Art. 910, 919, 922, 939, 940, 
941 —, nirgends aber werde die Uebergabe von 
baarem Gelde oder von Werthpapieren „Auszahlung“ 
genannt. — Vgl. Proz.-O. 910, 911, 912, 939, 
940 —, sondern immer sei nur von „Uebergabe“ 
oder „Hinterlegung“ die Rede. Die Proz.-O. er- 
kläre — vgl. insbes. Art. 910 u. 939 Abs. 3 — 
Auszahlung und Hinterlegung als verschiedene Hand- 
lungen, und somit könne auch im Sinne der GVGO. 
die „Hinterlegung“ nicht als „Auszahlung“ betrach- 
tet werden, um so weniger, als die GVGO. die 
Gebühren für beide Handlungen gesondert — Ziff. 3 
und 10 S. 7 — aufführe. — Uebrigens selen die 
gepfändeten Werth-Papiere als durch Pfändung ge- 
wonnene baare Mittel im Sinne des 8. 7 Ziff. 10 
der GVGO. gar nicht zu betrachten. — Urth. v. 
22. April HV Nr. 2927. 
Art. 333, 457 u. 459. Nachdem einer Par- 
tei der angebotene Beweis durch Zeugen und Eid 
auferlegt und Gegenbewels durch Zeugen angeboten 
worden war, dann aber der Probant rechtzeitig er- 
klärt hatte, daß er blos von der Zuschiebung des 
Haupteides Gebrauch mache, vom Gegner aber be- 
antragt worden war, seine Gegenbeweiszeugen zu 
vernehmen, wurde auf Eidesleistung erkannt unter