
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 227 
Verwerfung des letzteren Antrages hauptsächlich aus 
dem Grunde, weil die Proz.-O. — Art. 459 — 
eine Gewissensvertretung durch Zeugen nicht kenne. 
Das Urtheil wurde jedoch vernichtet, im Wesentli- 
chen aus folgenden Gründen: · 
Nach Proz.-O. Art. 333 Abs. 1 stehe die 
Führung des Gegenbeweises, soweit er nicht gesetz- 
lich ausgeschlossen oder beschränkt sei, jeder Partei 
von Rechtswegen frei, und durch Art. 457 Abs. 1 
Nr. 4 sei außer Zweifel gestellt, daß auch in dem 
Falle, da der Beweispflichtige ausschließlich nur von 
dem Beweismittel des Eides Gebrauch machen wolle, 
der Probat diesem Beweismittel mit Gegenbeweis, 
namentlich mit Zeugen-Beweis, entgegentreten könne. 
Sogar nach Schluß des Beweisverfahrens — Proz.-O. 
Art. 460 Abs. 2 — könnten Beweißerhebungen an- 
geordnet und könne in dessen Folge noch Gegenbe- 
weis geführt werden. Nirgends in der Proz.-O. 
sel die der GO. v. 1753 bekannte Gewissensver- 
tretung ausgeschlossen oder als mit jener unverträg- 
lich erklärt, namentlich nicht in Art. 459, vielmehr 
erscheine sie durch Art. 457 Abs. 1 Nr. 4 als zu- 
gelassen. Dadurch, daß der Probant nach Art. 337 
auf den Zeugenbeweis verzichten konnte und verzich- 
tet habe, habe er dem Gegner das diesem gesetzlich 
eingeräumte Mittel des Gegenbeweises nicht ent- 
ziehen können. — Urth. v. 26. April HV Nr. 3039. 
Nachschrift der Redaktion. Dieses Ur- 
theil erscheint nicht als unbedenklich. Die Bestimmung 
des Art. 459 Abs. 1 gestattet der Partei, welcher 
blos der Eid zugeschoben ist, nur zwei Alternativen, 
die der Annahme und Abschwörung oder der Zurück- 
schiebung. Um eine dritte Alternative, die der Ge- 
wissensvertretung durch nachfolgenden Beweis, 
beizufügen, müßten entscheidende Gründe vorhanden 
sein. Solche sind aber nicht gegeben. Zunächst 
kann Art. 457 Abs. 1 Ziff. 4 nicht zur Ergänzung 
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