
228 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
des Art. 459 in Bezug genommen werden. Wenn 
hierin bestimmt ist, die Eideszuschiebung finde nicht 
statt, wenn das Gegentheil der zu beschwörenden 
Thatsache vollständig bewiesen oder offenkundig ist, 
so ist offenbar von einem bei Prüfung der Frage 
über die Eideszulässigkeit bereits gegebenen, nicht 
aber von einem erst durch den Delaten zu erbringen- 
den Beweise die Rede, und kann diese Bestimmung 
nur dann Anwendung finden, wenn sofortiger Beweis 
z. B. durch Urkunden vorliegt oder neben primärem Be- 
welse der Eid eventuell zugeschoben und voller Gegen- 
beweis auf den primären Beweis erbracht ist, wo- 
durch die Eldeszuschiebung unstatthaft wird. (Vgl. 
hierüber Schmitt, b. C.-Pr. Bd. 1 S. 561.) 
Die Art. 457 u. 459 bestehen daher unabhängig 
und in voller Geltung nebeneinander und ist der 
letztere durch den ersteren nicht modificirt. 
Art. 333 läßt allerdings den Gegenbeweis von 
Rechtswegen zu und da der Eid als Beweismittel 
nach der Prozeßordnung erscheint, könnte man den- 
ken, sinde auch gegen die Eidesdelation Gegenbeweis 
d. h. Gewissensvertretung statt. Abgesehen aber 
davon, daß Gegenbeweis und die hierin liegende ma- 
terielle Gewissensvertretung nicht mit der formellen 
Gewissensvertretung identificirt werden kann, so wäre 
die ganz allgemeine Bestimmung des Art. 333 durch 
die speziellen Bestimmungen im XIV. Hauptstück 
des 2. Buches der Proz.-O. insbes. durch Art. 459 
Abs. 4 erläutert. 
Es liegt auch ganz im Geiste der Proz.-O., 
die Beschleunigung der Rechtssachen und Wahrung 
des materiellen Rechtes bezielt, daß Delat den an- 
gebotenen Eid, wenn er ihn nicht zurückschieben will, 
nach selnem Gewissen leisten soll, und daß durch eine 
Gewissensvertretung die Sache nicht unnütz ver- 
schleppt und durch eine Beweisführung des Delaten 
nicht das materlelle Recht allenfalls gefährdet werde.