
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 229 
Wer den Eid mit gutem Gewissen leisten kann, für 
den ist Gewissensvertretung überflüssig und für das 
Eidesscheuen ist selbe eine für das materlelle Recht 
nicht ungefährliche Handhabe. Wie Art. 460 für 
Begründung der Annahme der einfachen Gewissens- 
vertretung durch Zeugen angerufen werden könne, 
bleibt uns unklar, da die Führung eines nachträg- 
lichen bloßen Zeugenbeweises von Seite des Dela- 
ten in diesem Art. wohl kaum einen Anhaltspunkt 
finden dürfte. 
Keiner der Commentatoren zur Prozeß-Ordnung 
spricht sich für Annahme formeller Gewissensvertre- 
tung aus, Schmitt vielmehr für das Gegentheil 
(vgl. 1. c. S. 582 und die dortigen Allegationen, 
insbes. die angeführten Gesetzgebungsausschuß-Ver- 
handlungen). 
Zur Annahme einer an sich nicht selbstverständ- 
lichen Gewissensvertretung insbesondere gegenüber 
der Bestimmung im Abs. 1 des Art. 459 müßten 
daher ganz andere Gründe vorhanden sein, als welche 
angeführt wurden, an solchen Gründen aber wird es 
fehlen. Principienfragen sollte man aber nur auf 
Grund ganz haltbarer Motive lösen. 
Art. 1040 u. 1041. Auf eine wegen Be- 
schlagnahme von Grundstücken erhobene Widerspruchs- 
klage war entgegnet worden, es sei nur derjenige 
als „Drittbesitzer“ im Sinne der Art. 1040 u. 1041 
der Proz.-O. zu betrachten, welcher die ehemals im 
Eigenthume des persönlichen Schuldners gewesenen 
Hypothekenobjekte unterdessen zum Eigenthume er- 
worben habe und als Eigenthümer und Besitzer im 
Hyp.-Buche eingetragen sei. Der OGH. bemerkte 
hierauf: Eine solche Beschränkung des Begriffes 
„Drittbesitzer“ ergebe sich aus den von dem Nich- 
tigkeitskläger angezogenen Verhandlungen des Gr. 
d. K. d. A. nicht, nach diesen Verhandlungen über 
die Nrt. 911—914 des Entwurfes einer Proz.-O.