
230 Neuere oberstrichterliche Erkenntuisse. 
— jetzt Art. 1039—1041 — stehe fest, daß man ge- 
rade bei Berathung über diese Bestimmungen die 
Fälle hervorgehoben habe, wenn die in Beschlag zu 
nehmenden Sachen im Drittbesitze seien, ohne daß 
der betreffende Besitztitel eingetragen oder eine Um- 
schreibung desselben erfolgt wäre, und daß man wohl 
den Fall als am häufigsten vorkommend bezeichnet 
habe, da eine Weiterveräußerung Seitens des ur- 
sprünglichen Schuldners stattgehabt, daß man aber 
damit die Fälle nicht habe ausschließen wollen, da 
dem als Eigenthümer der Hypotheken-Objekte einge- 
tragenen Schuldner überhaupt nicht das Eigenthum 
an diesen trotz des formellen Titels rechtlich zuge- 
standen habe. — Urth. v. 21. April HVNr. 2922. 
II. Eslwvilrechtliche Entscheidungen. 
Sachenrecht. Vindikation öffentl. ver- 
steigerter Sache. Preuß. Landrecht. Die 
Bestimmung in §. 42 Tit. 15 Thl. I des allg. 
preuß. Landr., daß bei öffentlichen Versteigerungen 
erkaufte Sachen der Vindikation nicht unterworfen 
seien, bezieht sich nur auf bewegllche Sachen. 
Denn abgesehen davon, daß hiefür der Ursprung 
dieser Ausnahmsbestimmung spricht, welcher in dem 
die Eviktion gegen den titulirten und redlichen Be- 
sitzer beweglicher Sachen ausschließenden älteren 
deutschen Rechte zu suchen ist — Goldschmidt, 
Hdb. des HR. I §S. 79 S. 812 u. f. — ferner die 
Zusammenstellung mit §. 43 Tit. 15 Thl. I, end- 
lich der Umstand, daß die fragliche Bestimmung bei 
Immobilien nicht, wie dieses der Fall ist bei be- 
weglichen Sachen, durch die Rücksicht auf den Ver- 
kehr gerechtfertigt sein würde, so ergibt sich klar aus 
138 Tit. 2 a. a. O. und aus der Bezugnahme 
dleses §. auf den citirten S. 42, daß letzterer nur 
auf bewegliche Sache beziehbar ist. — Urth. v. 
29. April HVNr. 2810.