
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 231 
Obligationenrecht. Anspruch gegen Mün- 
del wegen Nichtigkeit von ohne den Vor- 
mund geschlossenen Rechtsgeschäften. Aus 
der Nichtigkeit eines von einem Mündel ohne Er- 
mächtigung des Vormundes eingegangenen Rechts- 
geschäftes folgt nach gem. R. u. nach bayr. Ldr., 
daß zur Begründung einer Entschädigungsklage gegen 
den Ersteren nicht der bloße Empfang des durch das 
ungiltige Geschäft Erworbenen hinreicht, sondern daß 
hiezu noch die nähere Darlegung darüber erforderlich 
ist, daß einer jener Ausnahmzfälle gegeben sei, welche 
gleichwohl eine Haftung des Pupillen begründen, 
nämlich daß bei Eingehung des Geschäftes von Seite 
des Pupillen eine Gefährde gespielt wurde, oder daß 
derselbe das durch das Geschäft Empfangene noch 
in Händen hat, oder, falls dieses verbraucht ist, 
daß für ihn durch das Geschäft ein Gewinn ent- 
standen ist, weil er (es handelte sich konkreten Falles 
um Darlehen) etwa mit dem ihm gegahlten Gelde 
eine ihm nöthige Sache gekauft hat, welche er noth- 
wendig mit seinem Gelde hätte kaufen müssen. — 
Dem Umstande, daß es für den Darlehengeber in 
vielen Fällen schwierig sein wird, über die Art der 
Verwendung des Dargeliehenen auf Seite des Pu- 
pillen nähere Angaben zu machen und hierüber Nach- 
weise beizubringen, kann Angesichts der gesetzlichen 
Bestimmungen eine Bedeutung um so minder beige- 
llegt werden, als derjenige, welcher einem Minder- 
jährigen ohne Beiziehung und Bewilligung des Vor- 
mundes Geld leiht, es sich selbst zuzuschreiben hat, 
wenn er ein gesetzlich ungiltiges und ein Klagerecht 
nicht erzeugendes Rechtsgeschäft eingeht, ohne sich 
wenigstens durch genügende Kontrole nützlicher Ver- 
wendung des Geldes einen Entschädigungsanspruch 
zu sichern. — Urth. vom 25. April HVNr. 2967. 
Pensionsansprüche der Invaliden. Dem 
S. war als vormaligem Unteroffiziere mittels Kriegk-