
232 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
minist.-Rescriptes v. 17. Febr. 1874 die Pension 
IV. Klasse zu monatlich 7 fl. mit der Invaliden- 
zulage zu monatlich 3 fl. 30 kr. vom 1. Juli 1872 
an auf 4 Jahre bewilligt. Als aber das Kriegs- 
ministerium in Erfahrung gebracht hatte, daß S. 
bei der k. Polizeidirektion M. als Funktionär gegen 
einen jährlichen Bezug v. 550 fl. und eine Theue- 
rungszulage von jährlich 80 fl. verwendet sei, sprach 
es aus, daß jene Pension im Hinblicke auf die zur 
Ausführung des S. 102 des Reichsmilitärpensions- 
Gesetzes v. 27. Juni 1871 getroffenen Bestimmungen 
des Bundesrathes v. 22. Febr. 1875 — bayr. G. 
u. VO. Bl. S. 376 — einzuziehen sei. Als nun 
auf Klage des S. der k. Militärfiskus auf Nach- 
zahlung der Pension im I. Rechtszuge verurtheilt 
und die hiegegen eingelegte Berufung verworfen wor- 
den war, legte der k. Militärfiökus wegen Verletzung 
des §. 106 Abs. 1 u. 2, §. 102 lit. c u. S. 107 
des gedachten Reichsgesetzes, der Ausführungs-Be- 
stimmungen v. 22. Febr. 1875 Ziff. VI zu §. 106 
des Pensionsgesetzes, und des Art. 7 Ziff. 2 der 
Reichsverfassung Nichtigkeitsbeschwerde ein, wobei 
ausgeführt wurde: Für die Verfügung des Einzugs 
einer Pension sei nach dem Pensionsgesetze nicht er- 
forderlich, daß der Pensionirte Beam ter geworden, 
es genüge, wenn er fortlaufende Bezüge erhalte. 
Civildienst im Sinne dieses Gesetzes sei jede Aus- 
übung gewisser das öffentliche Interesse angehender 
Funktionen im Auftrage und unter Autorität der 
Staatsgewalt gegen Entgeld, gleichviel ob der Be- 
treffende von einer Zentralstelle oder nur von einem 
Amtsvorstande berufen, ob die Funktion stabil oder 
widerruflich sei. In dieser Weise dehne auch der 
Bundesrath in den Ausführungs-Bestimmungen v. 
22. Febr. 1875 Ziff. VI 1 u. 2 und im Zusam- 
menhange mit Ziff. IV 2 den Begriff „Civildienst“ 
aus, und diese Ausführungs-Bestimmungen hätten