
Neuere oberstrichterliche Erkenninisse. 233 
ohne Verletzung der Relchsverfassung Art. 7 nicht 
übergangen werden können. 
Die Beschwerde wurde verworfen. In den 
Entscheidungögründen ist zunächst gezeigt, daß §. 102 
lit. c und §. 106 des Reichsmillt.-P.-Ges. den Ein- 
zug der Pension davon abhängig mache, daß dem 
Pensionär die Eigenschaft eines Beamten bei- 
gelegt sei, und daß damit in Uebereinstimmung stehe 
Ziff. VI 1 der Ausführungsbestimmungen zu F. 106 
des RM Pl., sowie auch Ziff. 2 a. a. O. insoferne, 
als der Pensionär, wenn seine Pension für ruhend 
erklärt werden solle, immerhin in der ihm übertra- 
genen nur niederen Dienstesverrichtung eine Beamten- 
stelle einnehmen müsse. 
Selbst wenn aber dem nicht so wäre — heißt 
es dann weiter — so würde, da die Reichsver- 
fassung dem Bundesrathe insbesondere auch im 
Art. 7 Ziff. 2 nicht die Befugniß beilegt, für sich 
allein reichsgesetzliche Bestimmungen abzuändern, an 
der für den Einzug einer Pension in §. 102 u. 106 
des RMPG. ausgestellten Voraussetzung der Eigen- 
schaft eines, wenn auch subalternen, Beamten umso 
mehr festzuhalten sein, als auch die über die Novelle 
v. d. April 1874 zum RM PE. (Reichsgesbl. Nr 10) 
gepflogenen Reichstags-Verhandlungen ergeben, daß 
der §. 106 in obigem Sinne zu verstehen sei. Mit 
der damals zu §. 106 beabsichtigten Gesetzes änder- 
ung sei die Reichsregierung nicht durchgedrungen 
— (Rchstgsvphdl. 1874 Bd. I S. 632) — und 
es sei deshalb auch bei Auslegung der zu jenem 
§. 106 vom Bundes-Rathe beschlossenen Vollzugs- 
vorschriften v. 22. Febr. 1875 davon auszugehen, 
daß im Falle etwa zu Tage tretender Kollision dieser 
Vorschriften mit den einschlägigen Bestimmungen 
des Reichsgesetzes selbst diese letzteren in den — nach 
Maßgabe der 88. 113—116 des RM P. — vor