
234 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
die Gerichte gebrachten Streitigkeiten den entschei- 
denden Ansschlag zu geben haben. 
Die Frage, ob dem S. als Funktionär bei der 
k. Polizeldirektion die Beamten-Eigenschaft beiwohne, 
wurde verneint, weil konstatirt sei, daß schon im 
Allgemeinen die Dienstleistungen der Polizei-Funktio-- 
näre zu M. in der Regel nicht über jene der ge- 
wöhnlichen Schreiber hinausgingen, daß auch S. 
nicht etwa ein bestimmtes bei der k. Polizeidirektion 
nach deren Organisation bestehendes Amt bekleide, 
sondern lediglich die ihm von seinem Bureauchef 
übertragenen Arbeiten und Dienste zu verrichten 
habe, daß selbst diese seine Zulassung zu den Ge- 
schäften keine dauernde sei, er vielmehr ohne irgend 
welche vorausgehende Diensteskündigung wieder ent- 
lassen werden könne, und er demnach in die Kate- 
gorie der Tagschreiber gehöre. 
Auf die Aufstellung der Nichtigkeitsbeschwerde, 
unter den vom Gesetze vorausgesetzten Dlenstesstellen 
müßten mindestens solche verstanden werden, welche 
man in Bayern als Subalternstellen des Civil= 
dienstes zu bezeichnen pflege, bemerkte der OGH.: 
Auch bei den auf solche Stellen ernannten Beamten, 
selbst wenn diese nur auf Ruf und Widerruf ange- 
stellt seien, läge es, weil auch solche Aemter und 
Stellen in der Regel nach der bestehenden Aemter- 
organisation einem dauernden Bedürfnisse zu 
dienen bestimmt seien, in der Natur des Dienstes- 
verhältulsses, daß schon bei dessen Eingehen durch 
die Anstellung auch die sichere Aussicht auf eine 
Fortdauer des entgeldlichen Berufes ge- 
währt erscheine, bis etwa eine organisatorische Maß- 
regel die Einziehung der betr. Stelle im Gefolge habe, 
oder bis der Angestellte den Anforderungen des 
Dienstes nicht mehr entspreche. Alles das aber 
treffe bei dem S. nicht zu. — Urth. v. 22. April 
HVr. 2993.