
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 235 
Forderungsanspruch wegen Leistung 
von Diensten, die nach Uebung bezahlt zu 
werden pflegen. Zur Klagenverjährung. 
Im Hinblick auf S. 1 I. 3, 25 u. fr. 22 D. 19, 5 
ist es anerkannter Rechtssatz, daß die Leistung solcher 
Dienste, welche gewöhnlich bezahlt werden, von Seite 
derjenigen Personen, welche mit dergleichen Dien- 
sten ihren LebenSunterhalt verdienen oder aus ihnen 
ein Gewerbe machen, letzteren auch ohne ausdrück- 
liche Verabredung einen Anspruch gegen den Em- 
pfänger auf Zahlung eines angemessenen Lohnes ge- 
währe. — Seuffert, Pand. Bd. 2 F. 334; 
Windscheid, Pand. Bd. 2 §F. 399, 404; Holz= 
schuher, Theor. Bd. 3 8. 303 Nr. 1; Bl. f. RA. 
XI 325, XXXVI 347; Seuffert, Arch. XXI 
Nr. 47, 48, 49. — Diese Bestimmung hat ihren 
Grund in der Annahme, daß bei derartigen Dienst- 
leistungen sowohl auf Seite des Leistenden wie auf 
Seite des Empfängers die Absicht, hiefür eine ent- 
sprechende Vergütung zu erhalten, bzhw. zu geben, 
vorausgesetzt werden müsse, daß Leistung und An- 
nahme der Dienste ein stillschwelgendes Ueberein- 
kommen über angemessene Vergütung derselben in 
sich schließe. 
Demnach kann die Begründung des Anspruches 
auf Gewährung einer angemessenen Vergütung um 
so weniger dann bezweifelt werden, wenn zwar kon- 
kreten Falles nicht dargethan ist, daß der Dienst- 
leistende die geleisteten und ihrer Natur nach auch 
regelmäßig vergeltlichen Dienste gewöhnlich um Lohn 
zu verrichten pflegt, aus den übrigen vorliegenden 
Umständen des Falles aber hervorgeht, daß die 
Intention des Leistenden wie des Empfängers in 
der That auf eine Vergütung gerichtet war. Denn 
gerade das Vorhandensein dieser Absicht auf beiden 
Seiten bildet nehen der Thatsache der Leistung und 
ihrer Annahme den Grund der rechtlichen Qualifi-