
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 237 
nährung des menschlichen Körpers bestimmt sind, 
gleichwohl wie die Nahrungsmittel genossen, d. h. 
in den Körper aufgenommen und mit demselben assi- 
milirt werden, also immerhin dem Menschen zum 
Genusse, wenn auch nicht zur Nahrung dienen. 
Ist demnach die Praxis ohnehin schon in mil- 
der Auslegung des Begriffes „Genußmittel“ weit 
gegangen, wenn sie solche Stoffe darunter rechnet, 
welche dem menschlichen Körper nicht bloß durch den 
Geschmacksinn sondern auch durch den Genußsfinn 
zugeführt werden, so hält sie doch hiebei immerhin 
die Aufnahme fremder Stoffe in den menschlichen 
Körper als Voraussetzung des Genießens fest, 
wogegen die Ausdehnung des Begriffsumfanges auf 
alle Stoffe, welche schon durch mittelbare oder un- 
mittelbare Berührung mit dem menschlichen Körper 
auf dem Wege des Gefühl= oder Tast-Sinneb dem- 
selben ein Wohlbehagen zu verschaffen geeignet 
sind, von der sprachgebräuchlichen Bedeutung des 
Wortes „Genuß"“ abweicht und zu unvernünftigen 
Zielen führen könnte. 
Wenn nämlich der physische Unterschied, der in 
der Bestimmung der einzelnen körperlichen Sinnes- 
organe besteht, auch sprachlich mit concreten Aus- 
drücken bezeichnet werden soll, so wird man beispiels- 
weise von der Wärme, als der Wirkung benütztten 
Feuerungsmateriales, oder von der Reinlichkeit, 
welche durch Benützung von Seifen am Körper er- 
zeugt wird, also vor Effekten, welche den Gefühls- 
finn behaglich afficiren, sprachrichtig nicht sagen 
dürfen, man habe diese Effekte „genossen“, son- 
dern zum Unterschiede von der Befriedigung des 
Geschmacksinnes nur sagen können, man habe 
diese Effekte „empfunden.“ · « 
Außer diesen Erwägungen führen aber auch 
die Reichstagsverhandlungen zum F. 366 des Ges. 
Entwurfes, wobel die beantragte Einsetzung des