
238 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
„Feuerungs#materiales“ zu den Objekten des nun- 
mehrigen §. 370 Z. 5 d. RStGB. fallen gelassen 
wurde, nothwendig zum Ausschlusse dieses Gegen- 
standes bei der Auslegung des Begriffsumfanges 
der „Genußmittel“. Stenogr. Berichte über die Ver- 
bandlungen des norddeutsch. Reichstages v. 1870 
Bd. II S. 770. Denn ließe sich, wenn die Weg- 
lassung ohne alle Motivirung erfolgt wäre, wohl 
noch darüber streiten, ob die Weglassung geschehen 
sei, weil man Feuerungsmaterial ohnehin als unter 
die Genußmittel gehörig erachtete, oder weil man 
es nicht dazu rechnen wollte, — so ist doch sicher- 
lich eine Controverse nicht mehr zulässig, nachdem 
bei der bezüglichen Discussion ausdrücklich bemerkt 
wurde, daß an der Hervorhebung des Feuerungs-= 
materiales im §. 370 Z. 5 deßhalb kein Interesse 
mehr bestehe, weil die Diebstahlsstrafe ohnehin auf 
das Minimum von Eluem Tage Gefängniß herab- 
gesetzt sei. Mag dieses Motiv der Weglassung auf 
doktrinäre Billigung Anspruch machen können oder 
nicht, so liegt es doch so klar und bestimmt zu Tage, 
daß ihm die Wirkung einer legalen Interpretations- 
quelle für die Ansicht nicht versagt werden kann, die 
Bestrafung der Entwendung von Feuerungsma- 
terial auch in unbedentendem Werthe und zum 
alsbaldigen Verbrauche habe den Bestimmungen über 
den gewöhnlichen Diebstahl §§. 242 ff. d. RSt G. 
anheimgegeben werden wollen. UNr. 549 Erk. 
3. Dez. 1875. . 
H. Bayerisches Polizeistrafgesetzbuch. 
Art. 1, 3, 15, 75 Z. 1; RSt G. 43, 367 
. 7. Wenn eine Gemeindebehörde zu Art. 75 
Abs. 1 d. PStGB. eine von der Kreisregierung für 
vollziehbar erklärte ortspolizeiliche Vorschrift erlassen 
und verkündet hat, wodurch den schenkberechtigten