
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 239 
Bräuern und Wirthen bei Strafe untersagt wurde, 
in ihren Schenklokalitäten sog. Nachbier aufzubewah- 
ren, so haben sich die Gerichte in einem gegebenen 
Uebertretungsfalle nicht mit der Frage zu befassen, 
ob die gemeinsame Lagerung von Schenk= und Nach- 
bier in den Schenklokalitäten mit Gefahr für die 
Gesundheit verbunden sei, weil diese Frage mit jener 
über die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit der er- 
gangenen ortspolizeilichen Vorschrift im innigsten 
Zusammenhange steht und die Verneinung der erste- 
ren implicite den den Gerichten gemäß Art. 15 d. 
Pol St GB. nicht zustehenden Ausspruch in sich 
schließe, daß die ortspolizeiliche Vorschrift unnöthig 
erscheine. UNr. 448 Erk. v. Sept. 1875. 
Art. 3 Abs. 2, Art. 15, 119. Die nach Art. 15 
d. Pol St GB. dem Richter zukommende Prüfung 
der gesetzlichen Giltigkeit einer polizeilichen Vorschrift 
hat sich bei einer über Gegenstände der landwirth- 
schaftlichen Polizei erlassenen, fortdauernd geltenden 
ortspolizeilichen Anordnung gemäß Art. 3 Abs. 2 
d. PStGB. zwar auf die Frage zu erstecken, ob 
vor der Erlassung die Feldgeschwornen vernom- 
men worden seien, nicht aber darauf, ob die Form, 
unter welcher diese Vernehmung geschah, für ge- 
nügend zu erachten sei oder nicht, weil im alleg. 
Art. 3 die Vernehmung der Feldgeschwornen nur 
allgemein, ohne Bestimmung einer besonderen Form 
angeordnet, folglich die Wahl der letzteren dem Er- 
messen der Verwaltungsbehörden üÜberlassen ist. 
UNr. 423 Erk. v. 17. Sept. 1875. « 
Art. 15 siehe Art. 1 u. 3. 
Art. 32. VO. v. 18. Juni 1862 über Ab- 
haltung von Tanzmusiken S. 1. Wenn bei einer 
von einer geschlossenen Gesellschaft veranstalteten 
Tanzunterhaltung außer den Gesellschaftsmitgliedern 
auf Einladung auch die Mitglieder einer anderen 
Gesellschaft mit Frauenzimmern Theil genommen