
240 Neuere oberstrichterliche Erkeuntnisse. 
haben, wobei die Einladung auf eine bestimmte Zahl 
beschränkt und diese auch nicht überschritten wurde, 
so nimmt die Tanzunterhaltung den Charakter einer 
„oöffentlichen“ Tanzmusik nicht an. UNr. 339 Erk. 
v. 28. Juli 1875. 
Art. 32 Z. 1. Wenn ein Gastwirth, ohne die 
polizeiliche Erlaubniß zur Abhaltung einer öffentlichen 
Tanzmusik erholt zu haben, es geschehen läßt, daß in 
seinem Tanzsaale Musiker Tänze aufspielen und sich da- 
raus eine Tanzunterhaltung entwickelt, wozu er Jeder- 
mann freien Eintritt gewährt, unter Bedienung der 
Gäste mit Speise und Trank, so wird er als „Ver- 
anstalter“ einer öffentlicher Lustbarkeit nach Art. 32 
Z. 1 d. PStGB. strafbar, weil sein Verhalten 
keineswegs auf einem passiven Dulden, sondern durch 
die Freigabe seines Tanzsaales zur Tanzmusik und 
die Bedienung der Gäste auf einer Thätigkeit be- 
ruht, ohne welche die Tanzmusik die Eigenschaft 
einer öffentlichen Lustbarkeit nicht hätte annehmen 
können. UNr. 463 Erk. v. 15. Okt. 1875. 
Art. 35. VO. v. 18. Juni 1862 über Ab- 
haltung von Tanzmusiken S. 7. Auch in einer ge- 
schlossenen Gesellschaft darf am dritten Kirchweih- 
tage eine Tanzunterhaltung nicht veranstaltet werden, 
soferne nicht die Abhaltung von Tanzmusik an die- 
sem Tage von der zuständigen Polizeibehörde aus 
besonderen Gründen ausnahmsweise bewilligt wurde. 
UNr. 339 Erk. v. 28. Juli 1875. - 
(Fortsetzung folgt.) 
Redakt.: K. Hettich in Nürnberg. Verl.; Palm S Enke 
(Adolph Sih in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.