
242 Zu g. 223 a des RStGB. 
wurfe, den Commissions= und Reichstagsverhand- 
lungen ergibt. 
Das Strafgesetzbuch in seiner früheren Fass- 
ung zählte alle leichten vorsätzlichen Körperverletz- 
ungen zu den Antragsvergehen. 
Als leichte bestraft es aber alle Körperverletz- 
ungen, welche nicht zum Tode, zum Verluste eines 
wichtigen Körpergliedes, des Sehvermögens, des 
Gehöres, der Sprache oder der Zeugungsfähigkeit, 
zu einer erheblich dauernden Entstellung, oder zu Siech- 
thum, Lähmung oder Geisteskrankheit geführt haben. 
(S. 224, 226.) . 
Der Entwurf zur Strafgesetznovelle vom 
23. Nov. 1875 . 
ek. Deutscher Reichstag 2. Legislatur-Pe- 
riode III. Session 1875 Nr. 54 Seite 52 
hat beabsichtigt, die vorsätzliche Körperverletzung 
schlechthin und ohne Rücksicht auf die im einzelnen 
Fall entstandenen Nachtheile für die Gesundheit des 
Beschädigten der Verfolgung von Amtswegen zu 
unterwerfen (ef. S. 223 des Entw. S. 10). 
Der §. 223 Abs. 3 des Entwurfes, jetzige 
§. 223a, lautet: „Hat der Thäter die Körperverletz- 
ung mittels einer Schuß-, Stich= oder Hiebwaffe, 
insbesondere eines Messers, oder mittels heimtücki- 
schen Ueberfalls, oder mittels einer das Leben des 
Verletzten gefährdenden Behandlung begangen, so 
tritt Gefängnißstrafe nicht unter 3 Monaten ein.“ 
(ek. Entwurf S. 10.) 
Der Entwurf (ck. Seite 52) knüpfte hier nicht 
an die Folgen der Mißhandlung an, sondern hat 
eglaubt, das Mittel, dessen sich der Thäter bedient 
has, als das erschwerende Merkmal hinstellen zu 
müssen, um dadurch insbesondere dem Unfuge der An- 
griffe mit dem blanken Messer wirksam entgegen zu treten. 
Die Commission des Deutschen Reichstages 
entschied sich dafür, daß die leichten Körperverletz-