
Zu 8. 223 a des RStGB. 243 
ungen auf Antrag verfolgt werden und diesem Vor- 
schlage entspricht die gesetzliche Fassung des §. 232. 
In diesem §. ist aber in den Klammern des §F. 223a 
nicht erwähnt und liegt hiefür ein triftiger Grund vor. 
Der F. 223 a umfaßt jene gefährlichen Körper- 
verletzungen, welche zwar leichte sind, sich aber durch 
Rohheit und Räcksichtslosigkeit auszeichnen. Es ist 
hier eine Mittelstufe der Körperverletzungen geschaffen, 
wie sie sich schon in frühern ältern Gesetzbüchern findet. 
Generalstaatsanwalt v. Schwarze hat in seiner 
erschienenen Handausgabe II. Auflage Leipzig 1876 
§S. 174 ausdrücklich hervorgehoben, daß in den Fäl- 
len des §. 223a das Verfahren von Amtswegen 
einzutreten hat, und diese Ansicht wird vergebens be- 
kämpft werden. Der Begriff der Waffe wird in 
den gerichtlichen Urtheilen ebenfalls verschieden auf- 
gefaßt und finden sich auch wieder Gutachten der 
Experten in den Akten. Prügel, Schleudern, Maß- 
krüge wurden in jüngst erlassenen Urtheilen als 
Waffe erklärt. 
Der Entwurf hat die Schuß-, Stich= und Hieb- 
waffen aufgeführt und hervorgehoben, daß es sich 
empfiehlt neben den Stichwaffen des Messers aus- 
drücklich im Gesetze zu erwähnen. Prügel, Schleu- 
dern, Maßkrüge werden jedenfalls zu den gefähr- 
lichen Werkzeugen zu rechnen sein. 
Nach v. Schwarze's Ansicht S. 175 wird unter 
Waffe jeder Gegenstand begriffen sein, mittels dessen 
durch mechanische Einwirkung auf den Körper eines An- 
dern eine Verletzung desselben herbeigeführt werden kann. 
Schließlich ist noch der Frage der Zuständig- 
keit zu gedenken. 
Das bayr. Einführungs-Gesetz vom 26. Dezb. 
1871 hat im Art. 58 Ziff. 3 die vorsätzliche Körper- 
verletzung in den Fällen des §. 223 Abs. 1 d. StGB., 
wenn durch die zugefügte Beschädigung nicht eine 
mehr als fünftägige Krankheit oder Arbeitsunfählg- 
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