
244 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
keit des Verletzten bewirkt worden ist, dem Einzeln- 
richter zur Aburtheilung zugewiesen. 
Es fragt sich, wenn in den Fällen des S. 223a 
der Verletzte in Folge der Mißhandlung unter 
5 Tagen arbeitsunfähig war, wer ist zur Aburtheil- 
ung zuständig, Einzelnrichter oder Bezirkögericht? 
Nach dem bayr. Einführungsgesetze kann diese 
Frage nicht beantwortet werden. Das Einführungs- 
gesetz verdankt seine Entstehung einem viel frühern 
Zeitpunkte, als jener ist, zu dem die Strafgesetz- 
novelle erlassen wurde. 
Näch unserer Ansicht dürfte das Bezirksgericht 
zuständig sein. — 
In den Fällen des S. 223 a ist, wie hervor- 
gehoben, nicht der Erfolg maßgebend, sondern das 
Mittel, mit dem die Körperverletzung verübt wurde, 
Gefängnißstrafe nicht unter zwei Monaten ist vom 
Gesetze angedroht. « · 
Der Einzelnrichter kann nur bis zu 3 Monat 
Gefängniß erkennen. « — 
Voraussichtlich in den meisten Fällen würde 
Incompetenzerklärung erfolgen müssen. 
v Wir können daher der Ansicht nicht beipflichten, 
daß Körperverletzungen, wenn auch in der im 
§. 223a bezeichneten Weise verübt jedoch mit der 
Folge einer unter 5 Tage dauernden Arbeitsunfählg- 
keit, dem Einzelnrichter zur Aburtheilung anheimfallen. 
Trogg, Staatsanwalt. 
Uebersicht 
über die wichtigeren Ergebnisse der Rechtsprechung 
des obersten Gerichtshofes in Gayern in Gegen- 
ständen des Strafrechtes 
in der Zeit vom 1. Juli 1875 bis 31. Dezbr. 1875. 
(Fortsetzung.) . 6 
Art. 69. Zur Anwendung dieser Strafbe- 
stimmung wird erfordert, daß Kennzeichen der Wuth