
Neuere oberstrichterliche Erkenninisse. 245 
in einem gegebenen Falle an einem Thilere wahr- 
nehmbar gewesen und von der Person, welche ver- 
antwortlich gemacht werden soll, erkannt worden sind. 
Eine derartige Constatirung vermag in der 
Feststellung, daß an dem Hunde eines gewissen 
Eigenthümers eine besondere Rauflust hervorgetreten 
sei, und dieses Verhalten des Hundes dem Eigen- 
thümer habe auffällig erscheinen müssen, nicht ge- 
funden zu werden, da hieraus nicht zu entnehmen 
ist, daß jenes Vorkommniß ein hinreichendes Merk- 
mal des Wuthausbruches darbot, und daß dasselbe 
als solches von dem Hundeigenthümer erkannt wor- 
den sei oder sein müßte. Ur. 541 Erk. v. 
15. Okt. 1875. 
Art. 75 siehe Art. 1. 
Art. 81. Eine hilflose Person, welche in dem 
Hause ihres Bruders lebt, der vermöge Vertrages 
zur Beherbergung und Abnährung derselben ver- 
pflichtet ist, erscheint dem Bruder sowohl ange- 
hörig als anvertraut. · 
Abgesehendavon,daßdaBRStGB.im§.52 
Abs. 2 die Geschwister ausdruͤcklich als „Angehörige“ 
erachtet, was auch für die Auslegung des PolStGB. 
von Gewicht ist, wird die Angehörigkeit zwelfel- 
los durch das vereinigte Zusammenleben und die 
Unterordnung des einen Geschwisters unter das 
andere als Hausvater begründet. Die Anvertrau- 
ung aber kann, weil das Gesetz in dieser Beziehung 
über eine Form nichts bestimmt, offenbar durch 
obrigkeitliche oder sonst legale Gewalt oder auch 
durch freies Uebereinkommen P(Vertras) geschehen. 
UNr. 472 Erk. v. 22. Okt. 
Art. 89 Z. 2. Das *m— „in den Gräben, 
auf den Böschungen oder Dämmen einer Staats-, 
Distrikts= oder kunstmähig gebauten Gemeindestraße, 
Vieh zu treiben oder absichtlich weiden zu lassen“ 
ist im öffen tlichen Interesse erfordert und ge-