
246 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
geben und kann daher die strafrechtliche Verant- 
wortlichkeit einer Zuwiderhandlung gegen dasselbe 
durch die Einwendung, schon vor der Errichtung 
der Straße auf dem Straßengrunde ein Weiderecht 
erworben zu haben, nicht abgewendet werden. 
UNr. 547 Erk. v. 3. Dez. 1875. 
Art. 106 Z. 4. Das X. Hauptstück des 
Pol St GB. v. 1871 „Uebertretungen in Bezug auf 
das Dienstbotenwesen“ reproduzirt in den Art. 106— 
110 vollständig den Inhalt des XV. Hauptstückes 
Art. 214—217 des PolStGB. v. 1861, womit 
sämmtliche auf das Dienstbotenwesen bezüglichen 
Strafbestimmungen gleichmäßig für das ganze König- 
reich geregelt werden wollten, folgeweise alle älteren 
Dienstbotenordnungen (so auch die bekannte alt- 
bayerischen Dienstboten= und Ehehalten-Ordnung v. 
2. Mal 1871: Mayer's G.-Sammlg. B. II S. 965) 
ihre fernere Wirksamkeit verloren haben. Conf. 
Motive zum Polles.-Entw. v. 1861 Art. 261—267; 
Verhandlg. des Gesetzg.-Aussch. d. Kammer d. Ab- 
geordneien 1859/64 Beil.-Bd. II S. 116 Sp. 1. 
Bei der Berathung des bezüglichen Haupt- 
stückes im Gesetzgebungsausschusse der Kammer der 
Abgeordneten 1859/61 Bd. III S. 190 Sp. 2 
wurde mit Rücksicht auf die in der Praxis vorge- 
kommenen Fälle allseitig anerkannt, 
„daß in diesem ganzen Hauptstücke das Wort 
Dienstboten in der landläufigen Bedeu- 
tung aufzufassen sei, wie denn namentlich die im 
Art. 89 aufgezählten Kategorien anderer dienen- 
der Personen nicht darunter zu begreifen seien.“ 
Art. 89 des Entwurfes ging als Art. 85 in 
das Gesetz v. 1861 über und ist in dem Gelsetze 
v. 1871 als Art. 49 reproduzirt; er behandelt die 
Anzeigen über Aufnahme und Entlassung von „Hand- 
lungsdlenern, Gewerbsgehilfen, Gesellen, Lehrlingen,