
Neuere oberstrichterliche Erkenntnlsse. 247 
Fobeikarbeitern und Taglöhnern, welche am Orte 
einen festen Wohnsitz haben.“ 
Um die „landläufige“ Bedeutung des Wortes 
„Dienstboten“ richtig zu erfassen, muß man sich in 
den altbayerischen Provinzen zunächst an die Be- 
stimmungen des bayr. Landrechtes hierüber: 
I. Kap. 4 §. 4 und Anmerkungen, dann 
Th. IV. 2 9 §S. 16 N. 3 und Anmerkun- 
gen N. 
halten. 
Neben dem Clvilrechte muß auch noch auf die 
bis zur Einführung des PolSt G. v. 1861 giltige 
und in Anwendung gebrachte Dienstbotenordnung 
v. 1781 zurückgegriffen werden, welche die Anschau- 
ung des Landrechtes über die dem Dienstbotenver- 
hältnisse zu Grunde liegende Dienstmiethe in sich 
aufnehmend noch genauere Bestimmungen über eine 
gewisse längere Zeitdauer, auf welche sich die Dienst- 
boten zu verdingen haben — nach den Zielen Licht- 
meß, Georgi, Jakobi und Michaeli jeden Jahres — 
traf und die Nichteinhaltung der bezüglichen Vor- 
schriften sowie Ungehorsam, Untreue, Unsittlichkeit, 
Verletzung der Hausordnung, Ungenügsamkeit hin- 
sichtlich der landüblichen Beköstigung u. dgl. mit 
strengen Strafen belegte. 
Immerhin., muß aber neben diesen Rechtsquel-= 
len bei der Entwicklung des landläufigen Begriffes 
„Dienstboten“ auch schon auf die veränderten Ver- 
hältnisse und Anschauungen der neueren Zeit Rück- 
sicht genommen werden, so daß man unter Dienst- 
boten im Allgemeinen alle Personen zu verstehen 
hat, welche ihre Arbeitskräfte zu haus= oder land- 
wirthschaftlichen Diensten auf eine gewisse längere 
Zeitdauer (zum Unterschiede von Taglohnarbeit) 
gegen einen vorausßbestimmten Lohn vermiethen 
(locatio operarum), während die unentgeltliche Ge- 
währung der Wohnung im Hause und Verabrelchung