
248 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
der Kost aus dem Hause des Dienstherrn zwar noch 
bei den ländlichen Dienstboten, aber nicht mehr regel- 
mäßig bei städtischen Dienstboten ein Merkmal des 
Dienstbotenverhältnisses bilbet. 
Man gebraucht für die Dienstbotenmiethe noch 
vorzugsweise den Ausdruck „dingen“, daher denn 
gelegenheitlich der Berathung d. PolStGB. v. 1871 
in der Kammer der Abgeordneten (Verhandlung. 
1871/72 B. II S. 39) anerkannt wurde, daß das 
Wort „gedungen“ auf Taglöhner, welche nur von 
Tag zu Tag beschäftigt würden, nicht passe, sondern 
nur auf Dienstboten, welche gegen einen im Voraus 
bestimmten Lohn und auf eine bestimmt festgesetzte 
Zeit in Dienst genommen werden. 
Soll nun gegenüber obiger Deflnition des 
landläufigen Begriffes „Dienstboten“ die Frage be- 
antwortet werden, ob ein Schäfer unter diesen 
Begriff falle, so hat man zunächst die thatsächliche 
Beschaffenheit dieses landwirthschaftlichen Dienstver- 
hältnisses, dann die Rechtönorm, nach welcher es 
sich bemißt, in Betracht zu ziehen. 
Bekanntlich wird die Schafzucht in Bayern 
schon von den ältesten Zeiten her (zeug der Man- 
date v. 7. Nov. 1774 und 8. Nov. 1788: Mayer's 
General.-Sammlg. 1784 Bd. II S. 902 und 1797, 
Bd. V S. 164) in der Art ausgeüblt, daß die 
Schafhalter ihre Schafherden entweder auf eigenen 
Grundstücken oder auf Gemeindeweiden oder zufolge 
Servitutsrechten oder Pacht auf fremden Grund- 
stücken und zwar nicht bloß innerhalb der Flurmar= 
kung ihres Wohnsitzes, sondern auch auf mehr oder 
weniger entlegenen Fluren weiden und pferchen, so- 
gar außer Land auf eigenthümliche oder gepachtete 
Weideplätze (insbesondere Alpenweiden) treiben, wie 
denn auch ausländische Schafhalter allenthalben im 
bayr. Geblete auf Pachtweiden Schafheerden unter- 
halten.