
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 249 
Je nach Verschiedenheit dieser wirthschaftlichen 
Betriebsart wird sich auch die jeweilige persönliche 
Stellung eines Schäfers verschieden gestalten, und 
wird in jenen Fällen, in welchen der Schafhalter 
selbst noch von seinem Wohnsitze aus eine Leitung 
und Ueberwachung de5 Geschäftsbetriebes ausüben 
kann, die Aufstellung eines Schäfers als bloßen 
Dienstboten genügen, während im entgegengesetz- 
ten Falle gänzlicher Entrückung des Geschäftsbe- 
triebes aus dem wirthschaftlichen Wirkungskreise des 
Schafhalters der bestellte Schäfer nothwendig mit 
den weiter gehenden Befugnissen einer Stellver- 
tretung für seinen entfernten Dienstherrn ausge- 
stattet sein muß, wie sie das bayr. Land-R. Th. IV 
Kap. 9 §. 15 für dergleichen Geschäftsführungen 
in dem Mandate oder dem Mandate ähnlichen Rechts- 
formen beschreibt und dem bloßen Dienstboten- 
verhältnisse im §. 16 N. 3 ib. ausdruͤcklich 
gegenüberstellt. -· 
Demgemäß kann die Frage, ob ein Schäfer 
als bloßer Dienstbote oder als Geschäftsfüh- 
rer seines Prinzipals (des Schafhalterö) rechtlich 
aufzufassen sel, immer nur nach der wirthschaftlichen 
Begrenzung des concreten Dienstverhältnisses beant- 
wortet werden. U Nr. 565 Erk. v. 11. Dez. 1875. 
Art. 112 Z. 1. RStGB. S§. 242. Es 
unterliegt keinem Zweifel, daß die Entwendung von 
auf freiem Felde wachsenden Hopfen einen aus 
Art. 112 Z. 1 d. PStGB. strafbaren Felddieb= 
stahl bildet und daß Hopfenstangen, die dem 
Hopfengewächse als Stütze dienend mit demselben 
in Verbindung gebracht, in den Boden eingesteckt 
sind, die Eigenschaft einer Zubehör der Hopfenpflanzen 
an sich tragen, daher der Diebstahl an solcher Zubehör 
gleichmäßig unter die gedachte Strafbestimmung fällt. 
Allein die Entwendung von neuen Hopfen- 
stangen, welche zur Zelt der Hiuwegnahme auf dem