
250 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Felde frei gelagert waren, um dereinst als Stütze 
des herangewachsenen Hopfens verwendet zu werden, 
welche also weder zur Zeit der Hinwegnahme noch 
auch vorher einmal in Verbindung mit der Hopfen- 
pflanzung gestanden waren, um obige Pertinenzeigen- 
schaft annehmen zu können, ist als gewöhnlicher 
Diebstahl strafbar. UNr. 529 Erk. v. 23. Nov. 1875. 
Art. 112 Z. 1. In dem correspondirenden 
Artikel 114 des Gesetzentwurfes hleß es: „Wer rc. 
wegnimmt“ anstatt „entwendet“. Letzterer Aus- 
druck w ard erst auf den Vorschlag des Referenten 
in den nunmehrigen Gesetzesartikel 112 Z. 1 auf- 
genommen. Wie aus den Motiven zum Gesetzent- 
wurfe erhellt, sind die Art. 113 bis 116 einzelnen 
Bestimmungen der preuß. Feldpolizeiordnung v. 
1. Nov. 1847 bez. 13. April 1856 nachgebildet 
worden, um einige Lücken der bisherigen bayer. 
Gesetzgebung zu ergänzen. Hiebei lag die Absicht 
zu Grunde, bestimmte geringfügige Angriffe auf land- 
wirthschaftliches Eigenthum, die an sich den Be- 
stimmungen des Strafgesetzes über Sachbeschädigung 
oder Diebstahl anheimfallen würden, diesen Straf- 
bestimmungen zu entziehen und deren Behandlung 
als Uebertretungen möglich zu machen, was nur 
dadurch geschehen konnte, daß solche Reate unter 
die feldpolizeichen Uebertretungen aufgenommen wur- 
den, indem das Reichseinführungsgesetz v. 31. Mai 
1870 SFS. 2 Abs. 2 unter anderem auch die besonde- 
ren Vorschriften des Landesstrafrechts in Bezug auf 
die Feldpolizeigesetze in Kraft belähßt. — Verhandlg. 
des Gesetzg.-Aussch. der Kammer der Abgeordne- 
ten 1871/71 Bd. I S. 11, 25, 115; Bd. II 
S. 41, 42. — 
Insoferne nun in dem Art. 112 Z. 1 von dem 
„Felddiebstahle“" gehandelt wird, tritt augenschein- 
lich hervor, daß nicht schon jede unbefugte Hinweg- 
nahme an sich darunter fällt, sondern die Thatbe-