
252 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
obiger Bestimmung des PolSt G. aufgestellten 
Bedenken widerlegt werden: 
„Wenn aus den Reichstagsverhandlg. 1869 
entnommen werden könnte, daß dem Reichstage bel 
der Berathung der Reichsgewerbeordnung, welche 
zum Ausschlusse von Strafbestimmungen über den 
Arbeitsbruch ꝛc. führte, außer dem dabei zunächst 
auftauchenden privatrechtlichen Momente, auch jenes 
unsittliche Moment vorgeschwebt hätte, welches die 
bayerische Landesgesetzgebung gleichwie die vormalige 
Reichsgesetzgebung von Altersher in dem Arbeits- 
bruche durch Blaumontagmachen als strafbar befun- 
den hat, und wenn entnommen werden könnte, daß 
der Reichstag auch über die Bestrafung eines mit 
einem solchen unsittlichen Merkmale behafteten Ar- 
beitsbruches hinweggehen wollte, dann wäre aller- 
dings zufolge Einführung der Reichsgewerbeordnung 
kein Raum für den Bestand des Art. 155 deß 
bayr. Pol St GB. auch in seinem Absatze 1 mehr 
übrig geblieben. Aber aus den bezüglichen Reichs- 
tagsverhandlungen (Jahrg. 1869 Bd. II S. 770— 
773 und S. 1115) erhellt zur Genüge, daß dem 
Reichstage bei Beseitigung der projektirten Strafbe- 
stimmungen bloß die civilrechtlichen Beziehungen 
zwischen Arbeltnehmern und Arbeitgebern vorschweb- 
ten und keine das öffentliche Interesse gefährdenden 
unsittlichen Momente, unter welchen der Arbeitsbruch 
wie z. B. in der Form des Blaumontagmachens 
auftreten kann, indem sonst der Reichstag einem 
solchen Unsuge gegenüber unmöglich hätte erklären 
können, daß er das öffentliche Interesse dabei nicht 
berührt erachte. - · 
Nachdem nun in Bayern vorwiegend aus Grün- 
den der Sittenpolizel und nicht aus Gründen 
der Gewerbspolizei, welche sich bloh auf den Schutz 
des Arbeitsvertrags zurückführen ließen, die Straf- 
bestimmung gegen die Blaumontagfeier geschaffen