
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 253 
wurde, konnte auf diese Richtung der Landes- 
gesetzgebung die Reichsgewerbeordnung ver- 
sassungsmäßig einen alterirenden Einfluß nicht 
ausüben. 
Vergeblich wird auch der Bestimmung des 
Art. 155 des bayr. Pol St GB. eine sittenpoli- 
zeiliche Richtung um deßwillen abgesprochen, weil 
dieser Artikel seine Aufnahme im XII. Hauptstücke 
über „Erwerbs= und Gewerbspolizei“ und nicht im 
IV. Hauptstücke über „Sittenpolizei“ gefunden habe, 
denn hätte die Bestlmmung im Absatze 1 bloß die 
gewerbspolizeiliche Richtung auf den einfachen Ar- 
beitsbruch, so wäre sie neben der Bestimmung im 
Abs. 2 Z. 2 ganz bedeutungölos und überflüssig, 
und es wäre auch kein Grund vorhanden gewesen, 
die Strafverfolgung nach Abs. 1 von Amtswegen 
eintreten zu lassen, also aus öffentlichem Interesse, 
während jene nach Abs. 2 von dem Antrage des 
betr. Fabrikherrn oder Meisters abhängig gemacht 
wurde. · 
Abgesehen aber hievon ist es nicht der Art. 155 
allein, welcher unter dem Xll. Hauptstücke (Art. 127 
bis 158) des Pol StGB. neben den gewerbs- 
polizeilichen auch sittenpoligelliche Rücksichten zur 
Geltung bringt, so daß von einem exclusiven Systeme 
dieses Hauptstückes gesprochen werden könnte. Es 
belegt auch Art. 129 Zuwiderhandlungen gegen die 
Sittlichkeit in Privatheil-, Entbindung= und Bade- 
anstalten mit Strafe; es macht Art. 132 den Tanz- 
unterricht, soferne gleichzeitig Personen männlichen 
und weiblichen Geschlechtes daran Theil nehmen 
(also aus einem sittenpolizeilichen Grunde couf. 
Riedel, Commentar Note 3), von polizeilicher Bewil- 
ligung abhängig; es beruhen die Bestimmungen 
Art. 150 gegen den unberechtigten Hausirhandel auf 
Rücksichten der Sicherheits= und Sittenpolizei, welche 
sogar für die gleichen Bestimmungen der RGO.