
254 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
§. 50 ff. (conf. Motive v. 1868 B. I N. 13) 
maßgebend waren; und es liegt dem Art. 157 über 
die Aufnahme jugendlicher Arbeiter in den Fabriken 
eine sanitäts= und sittenpolizeiliche Fürsorge (conf. 
VO. v. 16. Juli 1854 Reggsbl. S. 561) zu 
Grunde. 
Das XII. Hauptstück hat demnach seiner Ueber- 
schrift entsprechend wohl die Regelung der Erwerbs- 
und Gewerbspolizel zu seinem Hauptgegenstande, 
vertritt aber bei jenen gewerblichen Vorkommnissen, 
bei welchen sich mit der Gewerbspolizei das Interesse 
der Sittenpolizei verbindet, auch das letztere. 
Die Ansicht des Jnstanzgerichtes, daß es der 
modernen Entwicklung der gewerblichen und socialen 
Verhältnisse nicht mehr entspreche, die Blaumontags- 
feier nach einer anderen Richtung als des privat- 
rechtlichen Vertragsbruches aufzufassen, kann ulcht 
berechtigen, von der Anwendung einer Gesetzesbe- 
stimmung Umgang zu nehmen, bei welcher wie im 
Art. 155 Abs. 1 bayr. Pol St GB. der Gesetzgeber 
in einer ganz unverkennbaren Weise von der weiteren 
Auffassung einer zugleich gegebenen Gefährdung 
des öffentlichen Interesse ausgegangen ist. 
Endlich kann auch aus der Straflosigkeit eines 
sog. Strike, d. h. einer definitiven Arbeitseinstellung 
in Folge privatrechtlicher Differenzen zwischen Ar- 
beitsgebern und Arbeitern eine Schlußfolgerung auf 
Straflosigkelt des Blaumontagmachens (per argum. 
a majore ad minus) deßhalb nicht gezogen werden, 
weil die spezifische Strafbarkeit des Blaumon- 
tagmachens nicht in der privatrechtlichen Schädig- 
ung des Arbeitgebers, sondern, wie oft erwähnt, in 
der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch 
Fröhnung von Müßiggang und Genußsucht ihren 
Grund hat. UNr. 545 Erk. v. 29. Nov. 1875.