
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 255 
III. Deutsche. Reichsg beord g vom 
21. Jan. 1869. 
S§. 6, 14, 29, 147, 148 Z. 1 d. Pol St GB. 
Art. 127 d. V. v. 11. Aug. 1873 über Ausübung 
der Heilkunde §. 2 Z. 5. Aus dem gegenwärtigen 
Stande der bezüglichen Gesetzgebung ergibt sich, daß 
zwar auch die niedere Heilkunde, worunter das 
Badergewerbe fällt, sowohl nach den Bestimmungen 
der Reichsgewerbeordnung als nach dem bayr. 
PolSt GB. v. 1871 freigegeben erscheint, daß aber 
gleichwohl bezüglich des niederärztlichen Personals 
der Art. 127 des Pol StGB. über Approbation 
und Titelbeilegung neben der RGO. noch in Wirk- 
samkeit besteht, weil diese Bestimmung mit dem 
Prinzipe der RGO. nicht nur nicht in Widerspruch 
tritt, sondern vielmehr bezüglich diese 8 Personales 
die analoge Anordnung beziehungsweise Stuf 
drohung wie die §§. 29 und 147 Z. 3 R 
hinsichtlich des höheren ärztlichen deo 
trifft, so daß derjenige, welcher gewerbsmäßig, 
jedoch ohne sich den Titel eines Baders 
oder einer gleichbedentenden geprüften Medizinalper- 
son beizulegen, niederärztliche Heildienste leistet, 
nur den allgemeinen Verpflichtungen der Gewerbe- 
trelbenden nach der RGO. unterworfen ist, gleich 
dem ausübenden geprüften oder approbirten Bader, 
— derjenige dagegen, welcher gewerbsmäßig 
solche Heildienste unter Bellegung eines den 
Glauben an seinen medicinalen Charakter er- 
weckenden Titels leistet ohne Besitz einer 
Approbation, der Bestimmung des Art. 127 d. 
Pol St GB. verfällt. UNr. 368 Erk. v. 14. Aug. 1875. 
S#§#. 14, 36, 148 Z. 1 d. Gerichtsvollzieher- 
ordnung v. 15. Mai 1870 Art. 5. Mobiliarver= 
steigerungen, um Auftrage Dritter gegen Lohn vor- 
genommen, tragen den Character eines bürgerlichen