
256. Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Erwerbögeschäftes an sich, indem sowohl die Re. 
§. 36 als die bayr. Landegesetzgebung (Gewerbe- 
steuergesetz v. 28. Mai 1852 Tarif Nr. 522 und 
Pol St GV. Art. 137 u. 138) das „Gewerbe der 
Auktionatoren“ ausdrücklich verzeichnen. Wenn einer- 
seits den Gerichtsvollziehern die Vornahme von 
Mobiliarversteigerungen als eine mit ihrer öffent- 
lichen Stellung vereinbarliche Privatnebenbeschäftig- 
ung zugestanden werden muß (wie in einem oberst- 
richterlichen Disziplinarerkenntnisse v. 1. April 1874 
Sammlg. Bd. IV. S. 278 des Näheren ausgeführt 
wurde), so kann anderseits die gewohnheits- 
mäßige Vornahme solcher Versteigerungen von Seite 
eines Gerichtsvollziehers, je nach Ausdehnung oder 
Form des Geschäftsbetriebes, auch den Character 
eines Gewerbsbetriebes im Sinne der §§. 1 u. 14 
d. RGO. annehmen, in welchem Falle aber auch 
sofort die fragliche Beschäftigung dem Ver- 
bote des Art. 5 der Ger.-Vollz.-Ord. v. 
15. Mai 1870 unterliegen würde. In der 
thatsächlichen Feststellung, daß ein Gerichtsvollzieher 
nur ein paar Mal jeden Jahres dergleichen Ver- 
steigerungen auf Verlangen von Privaten vorzuneh- 
men pflege, kann der Thatbestand eines gewerbs- 
mäßlgen Betriebes des Meobiliarversteigerungs= 
geschäftes, wodurch die Verpflichtung zur Anzeige deß 
Betriebsbeginnes bei der Gemeindebehörde nach §S. 14 
d. 8 GO. entstände, nicht gefunden werden. UNr. 378 
Erk. v. 23. Aug. 1875 
c#ssnns folgt.) 
kt. ettich in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke 
El. 2#5 in Ta pr Druck von Junge & Sohn.