
Samstag den 12. August 1876. 41. Jahrgang. M. 17. 
Dr. J. A. Zeuffert's 
Plätter für Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Inpalt: t zum 7n uen. 6. erus 1675, dle Beur 
emerkungen zum Reichsgesetze vom 6. Februar 1875, 
die Heurkundung des Personenstandes rc. betr. 
Von Appell.-Ger.-Direktor v. Seel. 
Die in Bd. XL S. 553 dieser Zeitschrift ent- 
haltene Erörterung darüber, nach welchem Rechte 
seit Einführung obigen Gesetzes in Bayern von den 
ordentlichen Civilgerichten in Ehestreitsachen (causae 
matrimoniales) gegen katholische Ehegatten zu ent- 
schelden sei, fordert des ihr inwohnenden hervorragen- 
den wissenschaftlichen und praktischen Interesse halber 
zu näherer Erwägung auf. 
Unbedingt ist dieser Erörterung nach diesseitigem 
Ermessen insoferne beizupflichten, doß nach dem Er- 
löschen der im Konkordat v. J. 1817 Art. 12 c 
vorgesehenen geistlichen Gerichtsbarkeit in Ehesachen 
auch der Standpunkt gegenstandslos und abfällig 
geworden ist, von welchem aus die gelstlichen Gerichte 
judizirten, welche, von der Qualität der Ehe als 
eines Sakraments ausgehend, die ehelichen Verhält- 
nisse nach Gewissens= und Religionsvorschriften beur- 
theilend, und bei gemischten Ehen sich an die Ver- 
ordnung v. 28. Juli 1818 (Ges.-Bl. 1818 S. 474) 
haltend, ausschließend das kanonische Eherecht zur 
Grundlage ihrer materiellen Entscheidungen nahmen. 
Nicht minder fallen die der Praxis der geistlichen 
Neue Folge XIXI. Band.