
258 Zum Reichsgesetz über Beurkundung des Pers.-Standes. 
Gerichte angehörigen und in ihr herausgebildeten 
Eigenthümlichkeiten hinweg. Demzufolge werden die 
Gerichte lediglich das bestehende bürgerliche Recht 
in Anwendung bringen. 
Das hiebei in Betracht kommende civilrechtliche 
Gebiet umfaßt aber nicht allein die Ehescheidungs- 
fälle, sondern auch die Fälle von Nichtigkeitserklärung 
der Ehe; erstere Kategorie betrifft Ehen, welche von 
Haus aus rechtögiltig erscheinen, die letztere bezieht 
sich auf Ehen, deren rechtsgiltiges Zustandekommen 
in Kontestation gezogen wird. 
Die civilrechtlichen Verhältnisse sind in Bayern 
bekanntlich so gelagert, daß sie den Wunsch nach 
einer durchgreifenden und grundlegenden einheitlichen 
Regelung bis zur Dringlichkeit steigern, allein diese 
Rechtseinheit kann nur auf dem Wege der eben mit 
den Vorarbeiten hiezu beschäftigten Reichsgesetzgebung 
erreicht werden, und da die Fertigstellung eines all- 
gemeinen deutschen Civilrechts nach allen Anzeichen 
und auch nach einer vom Herrn Staatsminister der 
Justiz in der Sitzung der bayerischen Abgeordneten- 
kammer v. 27. Mai d. Irs. gemachten Aeußerung 
noch lange Zeit auf sich warten lassen wird, so ist 
mit diesem Wunsch dem täglichen Bedürfniß der 
Rechtsanwendung nicht gedient und man ist um so 
mehr veranlaßt, mit dem dermalen bestehenden und 
voraussichtlich noch eine geraume Weile in Kraft 
bleibenden bestehenden Rechtszustande zu rechnen. 
In erwähnter Erörterung S. 554 ist nun die 
Aufstellung gemacht, daß in Ehescheidungssachen ohne 
Unterschied und ohne Rücksicht auf die Konfession der 
betheiligten Eheleute das allgemein geltende Privat- 
recht, wie es am Wohnort des betreffenden Streits- 
theils gegeben ist, und insbesondere die darin ent- 
haltenen Normen über Ehescheidung anzuwenden selen. 
Es wird gestattet sein, diese Thesis mit Rück- 
sicht auf den obenbezelchneten Umfang des in Betracht