
Zum Reichsgesetz über Beurkundung des Pers.-Standes. 259 
kommenden Civilrechts und wegen Gleichheit des 
Grundes dahin zu erweitern, ob in den nunmehr 
den ordentlichen bürgerlichen Gerichten zugewiesenen 
Ehesachen sowohl bei Nichtigkeitserklärungen als Ehe- 
scheidungen das bürgerliche Recht ohne Unterschied 
der Konfession der Betheiligten in Anwendung zu 
bringen sei, oder ob die Unterscheidungsmerkmale des 
Eherechts je nach der Religionsangehörigkeit der Be- 
theiligten bei der Rechtsanwendung wahrzunehmen 
selen. 
Von vorneherein ist zu bemerken, daß für beide 
Streitstheile dasselbe Domizil gegeben sein wird, 
da die Ehefrau, mag sie nun als Klägerin oder Be- 
klagte austreten, während der Ehe nach allgemeinen 
Rechtsgrundsätzen das Domizil des Ehemanns hheilt. 
und demselben folgt. 
Das Reichögesetz hat nun in einer Reihe von 
Punkten neue für alle Reichsangehörige durchweg 
maßgebende Bestimmungen getroffen, so bezüglich 
der Form und Bedingungen der Eheschließung durch 
Aufhebung aller das Recht der Eheschließung weiter, 
als im Reichsgesetz geschehen, beschränkenden älteren 
Satzungen, dann durch Beseitigung des rechtlichen 
Unterschieds zwischen der separatio quoad thorum 
et mensam perpetua der Katholiken mit der 
Trennung der Ehe dem Bande nach (F. 28—37, 
39, 410—55. 77). Dagegen blieb es im Uebrigen 
bei dem bestehenden Eherecht. Denn ein Gesetz bleibt 
so lange in Kraft, als es nicht durch einen oder den 
andern genüglichen Aufhebungsakt derogirt ist und 
zudem verweist das Reichsgesetz selbst wiederholt auf 
das bisher bestehende Recht (S. 36, 77). Wenn 
demnach einerseits das bestehende Recht nur insoweit 
derogirt ist, als dies durch das Reichsgesetz positiv 
geschieht, so bleibt für die Anwendung des bisheri- 
gen Rechts auch in anderer Richtung auf lange Zeit 
hinaus um deswillen noch ein großer Spielraum, 
□—