
260 Zum Reichsgesetz über Beurkundung des Pers.-Standes. 
weil nach dem allgemeinen Grundsatz über die rück- 
wirkende Kraft der Gesetze zugegeben werden muß, 
daß die Geltung des Reichösgesetzes sich nur auf die 
unter seiner Herrschaft geschlossenen Ehen, auf die 
vor seiner Einführung geschlossenen Ehen aber nur 
insowelt erstreckt, als dies speziell in S. 77 Abs. 2 
vorgesehen ist. 
Wenn das in erwähnter Erörterung aufgestellte 
Postulat, daß in Ehesachen ohne Unterschied und 
ohne Rücksicht auf die Religionsangehörigkeit der 
Bethelligten das allgemeln geltende Privatrecht, wie 
solches am Wohnort des betreffenden Streitstheils 
gegeben ist, anzuwenden komme, richtig und annehm- 
bar wäre, so müßte für ganz Bayern ein solches 
Privatrecht beziehungsweise ein Zustand der privat- 
rechtlichen Normen existiren, welcher im Bereich des 
Eherechts gleichförmige Bestimmungen, ohne Unter- 
schied und Rücksicht auf die Religionsangehörigkeit 
der Betheiligten darböte. 
Bei der Lage, in welcher sich das bürgerliche 
Recht in Bayern befindet, begegnet man aber einer 
Menge von auf eine weitere oder engere Begränzung 
angewiesenen Territorlalrechten, überdies dem theils 
primär theils subsidiär eintretenden gemeinen Recht. 
Freilich tritt dabei die Erscheinung zu Tage, daß 
das kanonische Recht, weil es eine formale Quelle 
für das gemeine Civilrecht bildet, aus diesem Ge- 
sichtspunkt in Ehesachen als geltendes bürgerliches 
Recht zugelassen werden muß, wenn gleich dessen 
Inhalt auch für die ehemaligen geistlichen Gerlchte 
daß Material bildete. Dieses kanonische Recht, in- 
soweit eine fortdauernd in Wirksamkeit stehende Quelle 
des gemeinen Rechts, als dasselbe nicht durch das 
Reichsgesetz speziell derrogirt erscheint, wird jeden- 
falls dadurch nicht bel Seite geschoben, daß demsel- 
ben in mehrerwähnter Erörterung S. 558 der Cha-